Re(3): Falschparken, Strafverfügung und Kulanz
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Re(3): Falschparken, Strafverfügung und Kulanz
05.12.2024, 16:50:24
da man nicht wissen kann wann das Geld drüben ankommt und wann es auch
verbucht wird, kann das so nicht sein.


Deine Meinung in allen Ehren, Gerichte sehen das anders.

Zwar ging es in diesem Urteil des EuGH um gewerblichen Zahlungsverkehr, es kommt aber dennoch zum Schluss
"Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen ist, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll." (2008)
https://opinioiuris.de/entscheidung/951

Zumindest ein deutsches Gericht hat sich dem aber auch bei einem privaten Schuldner angeschlossen: "Geldschulden sind nach der mittlerweile herrschenden Meinung - die nunmehr auch vom Amtsgericht geteilt wird - als modifizierte Bringschulden zu behandeln. Die Beklagten hätten daher nicht nur innerhalb der ersten 3 Werktage des Monats Juli 2009 die Miete anweisen müssen, sondern statt dessen dafür sorgen müssen, dass die Miete bis zum 3. Werktag bei der Hausbank des Klägers eingeht." (2010)
https://openjur.de/u/305232.html

Im konkreten Fall ist es aber wohl eher so das nur der Bezahlvorgansg an sich
noch nicht das Parkpickerl gültig macht, das ist es wohl erst sobald man die
Bestätigung hat.


Das kommt noch dazu und macht es in diesem Fall wirklich eindeutig.

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