Kaufshop und deren Vorleben! Wichtig für alle Geschädigten!
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Eine Begriffserklärung
18.12.2002, 13:13:00
Weil ja im Zusammenhang mit der Konkursveröffentlichung und dem Begriff "geringfügiger Konkurs" in der Beschreibung einige Verwirrung entstanden ist, hier die Erklärung nachgereicht:

Geringfügige Konkurse.
                     Geringfügigkeit der Konkurse.
                                § 169.

  (1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur
Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als
50 000 Euro beträgt.
  (2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das
Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn
erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu
erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens
getroffen werden.
  (3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig
anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.
  (4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über
die Art des Verfahrens sind unzulässig.


Soll also nicht heißen, daß der durch den Konkurs entstehende Schaden nur geringfügig sein wird, sondern leider, daß nicht viel zu holen sein wird, weil kaum Vermögen da ist.

Sorry für alle Betroffenen.

mfg
AVS
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Katzen sind intelligenter als Hunde!
Man wird niemals 8 Katzen dazu bringen, einen Schlitten durch den Schnee zu ziehen!
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Re(4): Eine Begriffserklärung
19.12.2002, 10:12:12
Das Stammkapital

Das Stammkapital der GmbH muß mindestens 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muß in Euro durch 50 teilbar sein. Sollen Sacheinlagen (Maschinen, Patentrechte, Forderungen, Unternehmen, Unternehmensteile u. s. w.) geleistet werden, so sind der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und ein Sachgründungsbericht zu erstellen. Die Sacheinlage muß immer in voller Höhe erbracht werden. Erreicht der Wert einer Sacheinlage nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so muß der Fehlbetrag in bar geleistet werden. Das zur Erhaltung des Stammkapitals von 25.000 Euro erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt oder als Kredit gewährt werden. Umgekehrt kann ein Gesellschafter der Gesellschaft Darlehen zur Verfügung stellen. Aber Vorsicht: Würde der Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann seiner GmbH in diesem Zeitpunkt Eigenkapital zuführen, statt ein Darlehen zu gewähren, so kann er im Insolvenzverfahren den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens nicht geltend machen. Denn ein kapitalersetzendes Darlehen gilt als Eigenkapital. Weiteres Problem: Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt die Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Kannst du das deuten? Ich nicht, bin in Rechtsdingen zu unerfahren!
Danke für die Antwort
fotofan

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