Eine Begriffserklärung
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.... PLONKED von mjy@geizhals.at: vorübergehen geplonkt wegen Androhung einer Klage seitens Jason Martin Schwaller   (fotofan am 21.12.2002, 07:38:56)
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Eine Begriffserklärung
18.12.2002, 13:13:00
Weil ja im Zusammenhang mit der Konkursveröffentlichung und dem Begriff "geringfügiger Konkurs" in der Beschreibung einige Verwirrung entstanden ist, hier die Erklärung nachgereicht:

Geringfügige Konkurse.
                     Geringfügigkeit der Konkurse.
                                § 169.

  (1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur
Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als
50 000 Euro beträgt.
  (2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das
Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn
erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu
erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens
getroffen werden.
  (3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig
anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.
  (4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über
die Art des Verfahrens sind unzulässig.


Soll also nicht heißen, daß der durch den Konkurs entstehende Schaden nur geringfügig sein wird, sondern leider, daß nicht viel zu holen sein wird, weil kaum Vermögen da ist.

Sorry für alle Betroffenen.

mfg
AVS
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..  Re: Eine Begriffserklärung  (fotofan am 18.12.2002, 14:00:10)
...  Re(2): Eine Begriffserklärung  (AVS am 18.12.2002, 14:26:25)
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