Re(4): Eine Begriffserklärung
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.... PLONKED von mjy@geizhals.at: vorübergehen geplonkt wegen Androhung einer Klage seitens Jason Martin Schwaller   (fotofan am 21.12.2002, 07:38:56)
.  Eine Begriffserklärung  (AVS am 18.12.2002, 13:13:00)
..  Re: Eine Begriffserklärung  (fotofan am 18.12.2002, 14:00:10)
...  Re(2): Eine Begriffserklärung  (AVS am 18.12.2002, 14:26:25)
....  Re(3): Eine Begriffserklärung  (fotofan am 18.12.2002, 18:26:24)
....  Re(3): Eine Begriffserklärung  (Dr. Ko am 18.12.2002, 23:04:24)
.....  Re(4): Eine Begriffserklärung  (AVS am 19.12.2002, 09:14:35)
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Re(4): Eine Begriffserklärung
19.12.2002, 10:12:12
Das Stammkapital

Das Stammkapital der GmbH muß mindestens 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muß in Euro durch 50 teilbar sein. Sollen Sacheinlagen (Maschinen, Patentrechte, Forderungen, Unternehmen, Unternehmensteile u. s. w.) geleistet werden, so sind der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und ein Sachgründungsbericht zu erstellen. Die Sacheinlage muß immer in voller Höhe erbracht werden. Erreicht der Wert einer Sacheinlage nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so muß der Fehlbetrag in bar geleistet werden. Das zur Erhaltung des Stammkapitals von 25.000 Euro erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt oder als Kredit gewährt werden. Umgekehrt kann ein Gesellschafter der Gesellschaft Darlehen zur Verfügung stellen. Aber Vorsicht: Würde der Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann seiner GmbH in diesem Zeitpunkt Eigenkapital zuführen, statt ein Darlehen zu gewähren, so kann er im Insolvenzverfahren den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens nicht geltend machen. Denn ein kapitalersetzendes Darlehen gilt als Eigenkapital. Weiteres Problem: Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt die Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Kannst du das deuten? Ich nicht, bin in Rechtsdingen zu unerfahren!
Danke für die Antwort
fotofan

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......  Re(5): Eine Begriffserklärung  (student434 am 19.12.2002, 22:08:50)
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.......  Re(6): Eine Begriffserklärung  (fotofan am 20.12.2002, 11:42:49)
 

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