legal oder illegal?
Geizhals » Forum » Netzwerk » legal oder illegal? (183 Beiträge, 1350 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
....
Re: guckst du nach der strafrechtsnovelle 2002 bei §119
MG
03.01.2003, 20:29:58
Bin ich blind oder du?

         Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

§ 118a. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen
Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für
ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er
die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt
sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen
, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang
verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im
Computersystem verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.


               Missbräuchliches Abfangen von Daten

  § 119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten
von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn
bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die
Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt
sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen
, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht
oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die
elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist,
wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
                      
                           Datenbeschädigung

  § 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er
automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene
Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert,
löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer durch die Tat an den Daten einen 2 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 40 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Steht da jetzt was von Schädigung oder nicht?

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.
Meiner Meinung nach Auslegungssache!
04.01.2003, 01:58:39
Wenn sich dein Notebook "unabsichtlich" in das W-LAN "einlinkt" und du keine Aktionen im W-LAN setzt, kommst du meiner Meinung nach noch ungeschoren davon. Falls du jedoch eine Aktion im W-LAN setzt, nimmst du dem Eigentümer ja schon Bandbreite weg, daher hat er dadurch einen Nachteil, das ist dann wohl Auslegungssache (dazu habe ich keine Entscheidung gefunden). Wenn du auch noch auf seinen Computer zugreifst, oder den ADSL-Account nützt, solltest du auf einen milden Richter hoffen.

P.s.: Wie es mit Schadenersatz oder Verwaltungsstrafe aussieht, habe ich nicht nachgeschaut (schon ein Bißchen spät).



StGB:

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

  § 118a. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen
Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für
ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er
die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt
sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang
verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im
Computersystem verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.



Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

  § 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten
vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder
eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der
Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder
sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.



Missbräuchliches Abfangen von Daten

  § 119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten
von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn
bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die
Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt
sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht
oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die
elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist,
wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

:-)

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung