Rechtliche Frage zu Verkaufspreis
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Re(2): Rechtliche Frage zu Verkaufspreis
08.04.2003, 22:46:51
Ich wage zu bezweifeln, dass ebay durch eine schlechte Bewertung irgendwie angetan wäre, im Gegenteil: das ist denen schnurzpiepegal ;-)

aber der Kaufpreis geht jedenfalls in Ordnung, da er ja vom Höchstbieter selbst bestimmt wurde. Dadurch hat er selbst das Angebot (zu diesem Preis) an Dich gestellt und Du Dich mit Einstellen des Artikels (TV) bei OneTwoSold im Vorhinein verpflichtet, das Höchstgebot anzunehmen. Rechtlich gibt es da keinerlei Bedenken, wenn Du mit dem Käufer nicht irgend etwas anderes vereinbart hast, als im Auktionstext angegeben.

"Das mit den 50%" nennt man übrigens "Verkürzung über die Hälfte" oder "laesio enormis" (§ 934 ABGB) und bedeutet Folgendes: Wenn der tatsächliche Wert des TV weniger als die Hälfte des Verkaufspreises beträgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzuheben. Du als Verkäufer könntest den Vertrag nur dadurch aufrechterhalten, indem Du den überhöhten Betrag (bis auf den gemeinen Wert und nicht nur bis zur Hälfte!)zurückzahlst. Dieser Fall liegt hier aber keinesfalls vor.

Auch eine Nichtigkeit wegen Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4) kommt hier nicht in Frage, weil Du weder den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche,
Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung des Käufers ausgebeutet hast - er hat ja aus freien Stücken mit ausreichender Überlegungsfrist geboten. Ausserdem liegt hier sicher noch kein auffallendes Missverhältnis der Leistungen vor.

Hoffe geholfen zu haben,
Frechdaxx

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Re: Rechtliche Frage zu Verkaufspreis
Fly
09.04.2003, 11:14:45
Es ist zwischen Euch zu einem Vertrag gekommen. Es wurde ein Preis ausgehandelt, beide Seiten haben diesen Preis akzeptiert und er wurde wie man sieht auch durch den Käufer gezahlt. Um dem ganzen noch die Krone aufzusetzen war's eine Versteigerung, also hat ER und nicht DU den Preis festgesetzt.

Was also genau is' also nu' sein Problem? Du hast nicht mehr verlangt als das Gerät gekostet hat (Du hast 399,-- verlangt), er hat mehr geboten. Damit setzt auch aus, dass er Dich wegen Wucher belangen könnte, denn ein massgeblicher (ich glaub es heisst massgeblicher im Gesetz, soll bitte ggf. ein Jurist korrigieren) Unterschied zwischen Leistung und Preis ist nicht wirklich erkennbar bei schwach 5 Prozent Preisunterschied. Noch dazu wo wie gesagt ER den Preis festgesetzt hat.

Ausser er kann erklären und beweisen, dass er sich beim Kauf in einer Zwangslage, Notlage, geistigen Verwirrung, erregten Gemütszustand oder generell im Delirium befunden hat, und DU diesen Zustand herbeigeführt oder zumindest davon gewusst und ihn ausgenutzt hast. :)

In Kurz, das Trumm gehört ihm, die Kohle Dir, und wennst willst schreib ihm einen netten Brief mit Inhalt, wer zu blöd ist festzustellen wann schluss ist mit Bieten der soll's Ersteigern lassen.

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America is the only country that went from barbarism
to decadence without civilization in between.
Oscar Wild
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