Re(2): Rechtliche Frage zu Verkaufspreis
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Re(2): Rechtliche Frage zu Verkaufspreis
08.04.2003, 22:46:51
Ich wage zu bezweifeln, dass ebay durch eine schlechte Bewertung irgendwie angetan wäre, im Gegenteil: das ist denen schnurzpiepegal ;-)

aber der Kaufpreis geht jedenfalls in Ordnung, da er ja vom Höchstbieter selbst bestimmt wurde. Dadurch hat er selbst das Angebot (zu diesem Preis) an Dich gestellt und Du Dich mit Einstellen des Artikels (TV) bei OneTwoSold im Vorhinein verpflichtet, das Höchstgebot anzunehmen. Rechtlich gibt es da keinerlei Bedenken, wenn Du mit dem Käufer nicht irgend etwas anderes vereinbart hast, als im Auktionstext angegeben.

"Das mit den 50%" nennt man übrigens "Verkürzung über die Hälfte" oder "laesio enormis" (§ 934 ABGB) und bedeutet Folgendes: Wenn der tatsächliche Wert des TV weniger als die Hälfte des Verkaufspreises beträgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzuheben. Du als Verkäufer könntest den Vertrag nur dadurch aufrechterhalten, indem Du den überhöhten Betrag (bis auf den gemeinen Wert und nicht nur bis zur Hälfte!)zurückzahlst. Dieser Fall liegt hier aber keinesfalls vor.

Auch eine Nichtigkeit wegen Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4) kommt hier nicht in Frage, weil Du weder den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche,
Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung des Käufers ausgebeutet hast - er hat ja aus freien Stücken mit ausreichender Überlegungsfrist geboten. Ausserdem liegt hier sicher noch kein auffallendes Missverhältnis der Leistungen vor.

Hoffe geholfen zu haben,
Frechdaxx

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