AGB's
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Mal langsam mit den jungen Pferden... ;)
04.11.2003, 19:58:36
Du liegst ebenso falsch wie Dein "kongenialer" Kompagno "Sajhtam". AGB unterliegen ebenso wie vertragliche Regelungen, denen keine AGB zugrunde liegen, Recht und Gesetz. In den meisten Ländern der westlichen Welt ist die Praxis der AGB Grundlage spezialgesetzlicher Regelung, in Deutschland etwa bis zum Außerkrafttreten zum 31.12.2001 das AGBG, das zum 1.1.2002 weitgehend in das BGB inkoporiert worden ist (§§305 ff.) (gerne gemachter Fehler, immer noch vom "AGB-Gesetz" oder "Fernabsatzgesetz" zu sprechen, obwohl das nur noch sehr selten einschlägig ist).

Daher geht man fehl, mit irgendwelche wirren Konstrukten wieder einmal dem Bibel-Beispiel zu folgen, wenn man behauptet AGB seien das Wort Gottes, dem unbedingt Gehorsam geschuldet und Befolgung gezollt werden müsse ("mündiger Bürger"). Jene, die AGB in ihre Verträge (!) einbeziehen wollen, müssen Einbeziehungsregeln beachten. Ausweislich einer EU-VO bedürfen sie hier Verbraucher des besonderen Schutzes. Dieser ist im BGB in §310 III positiviert. Sofern das Einbeziehungsverfahren nicht beachtet worden ist, hat der VK Pech gehabt.

Dein in Abs. 1 genanntes Beispiel ist insofern relevant, als daß es für die Einbeziehung von AGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Lag dieser vor der Zusendung der Kaufsache(n), ist die Beifügung der AGB wie auch immer irrelevant.

Allerdings muß physische Präsenz nicht gleichbedeutend mit korrektem Inhalt sein. AGB werden auch inhaltlich überprüft. Insbesondere bei ganz Kleingedrucktem kann sich nach BGB (§307 I) schnell Unwirksamkeit ergeben.

MfG

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Re: AGB's
04.11.2003, 19:11:29
IANAL, aber: der Kunde muß vor Abschluß der Bestellung die Gelegenheit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Wenn diese irgendwo (nicht besonders gut sichtbar?) auf der Website des Händlers zu finden sind, jedoch nicht beim Bestellvorgang deutlich sichtbar präsentiert oder zumindest erwähnt (bzw. verlinkt) werden, wird es dem Händler u.U. vor Gericht sehr schwer fallen, zu beweisen, daß der Kunde sie auch zur Kenntnis genommen hat. Dieser könnte ja behaupten, er hätte keine gesehen und sei davon ausgegangen, der Händler hätte auf die Verwendung von AGB verzichtet (das darf er ja).

Ein Händler, der die AGB jedenfalls nicht wie üblich zum Ankreuzen präsentiert, verstößt möglicherweise auch gegen seine Informationspflichten lt. Fernabsatzgesetz. In Österreich muß er vor Abschluß der Bestellung die folgenden Informationen anzeigen bzw. zur Kenntnis bringen:

- Name und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
- Die Bestellung des Konsumenten, nämlich:
- die wesentlichsten Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
- allfällige Lieferkosten (Versandkosten)
- die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
- Die Rücktrittsbelehrung (lt. Fernabsatzgesetz)
- Geografische Anschrift für Reklamationen
- Information über Kundendienst, Garantiebedingungen
- bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer: die Kündigungsbedingungen

(das meiste davon steht ja i.d.R. in den AGB)

MfG,
-mjy


Marinos J. Yannikos <mjy@geizhals.at>


In der Theorie ist die Praxis der Theorie näher als in der Praxis
(Urheber unbekannt)

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Re(5): AGB's
05.11.2003, 14:04:13
Schlag mich, aber HTFSIK:
RIS führt es unter ECG als eigenes Gesetz.

Unter §26 stehen die Strafen:
§ 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
  1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1
     verstößt,
  2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle
     Kommunikation nach § 6 verstößt,
  3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach
     § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen
     elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes,
     denen er sich unterwirft, angibt,
  4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und
     Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
  5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
     Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie
     der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
  (2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist.

Tätige Reue

  § 27. (1) Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der die
Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzt, darauf hinweisen
und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr
festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf
die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen
hinzuweisen.
  (2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung
nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen
Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.





mfg
AVS

CAUTION: my posting + sarcasm - emoticons =  use brain to understand!
mein System
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Re(6): AGB's
05.11.2003, 14:21:12
hmmm:

so sieht's im KSchG aus!?
wobei, wenn ich das mal so kurz überfliege, hast du glaub ich recht, da in den KSchG Strafbestimmungen offensichtlich nur die Urkunde beim Haustürgeschäft erwähnt wird und nicht die Informationspficht beim Geschäft im Fernabsatz.

Strafbestimmungen

  § 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber,
oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu
bestrafen, der
  1. es unterläßt,
     a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den §§ 25 Abs. 1
        bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu
        errichten,
     b) in diese die in den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2
        beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben
        aufzunehmen oder
     c) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c
        entsprechend zu belehren oder zu informieren,
  2. dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3
     zuwiderhandelt,
  3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder
     Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung
     verbindet,
  6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde
     unrichtige Angaben aufnimmt oder
  7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den
     Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen
     Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.
  (2) Macht im Fall des Abs. 1 Z. 3 ein Dritter gegen den Verbraucher
oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des
Abs. 1 Z. 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn-
oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die
Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme
beziehungsweise dem Betrag, dessen,Zahlung vom Dienstgeber verlangt
worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
  (3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und
4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der
wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder
Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der
abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber
oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig
gemacht wird.




Ciao,
M.A. Morpheus™
"Als ich von den schlimmen Folgen des Trinkens las,
gab ich sofort das Lesen auf."



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