AGB von JES
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Rechtliche Lage in D
26.11.2003, 13:24:46
Grundsätzlich ist es so, daß der Wohnsitz des Schuldners (§269 BGB) idR der Leistungs- und Erfüllungsort ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Holschuld“ (vgl.auch §446). Allerdings kann man auch einen anderen Erfüllungsort definieren. Dies liegt bei der sogenannten „Schickschuld“ vor. Der VK muß das Paket versandfertig machen und auf den Weg in Richtung des Empfängers bringen. Zwischen diesem Punkt und dem Erhalt der Ware liegen aber der Transport und dessen Risiko (vgl. §447). Man spricht hier von „zufälligen Untergang“, dh, die Vernichtung der Ware etwa darf nicht schuldhaft vom VK erfolgt sein.

Für den Verbrauchsgüterkauf gibt es allerdings eine Ausnahme. §474 II bestimmt, daß §447 keine Anwendung auf diesen findet. Somit bleibt es bei der Regelung des §446, daß „die Gefahr“ erst mit Übergabe auf den Käufer übergeht. Dies bedeutet, daß der VK – also JES – idR nicht von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Im Ergebnis mußt Du Dich nicht mit Transportunternehmen „herumstreiten“, da die Klausel innerhalb der AGB unwirksam ist, der VK (JES) kann sich nicht auf sie berufen (§475 I).

Zusammengefaßt: Sollte das Paket bei Dir nicht ankommen, muß JES noch mal dieselbe Ware versenden – ohne Gezacker.

Relevant ist nur, was im Gesetz steht. AGB sind kein Heiligtum des jeweiligen Verwenders.

MfG

PS: Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gelten seit dem 1.1.2002. JES hat es also seit diesem Zeitpunkt nicht fertiggebracht, seine fehlerhaften AGB anzupassen…

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Einspruch!
26.11.2003, 16:16:15
Grummel, Dein Grummeln ist unbegründet. ;-)

Da sich das Ausgangs-Posting wohl (!) einzig auf die Beziehung Unternehmer zu Verbraucher bezog, sehe ich keinen Anlaß, hier eine unsachliche Vermengung attestieren zu können.

Außerdem entgeht auch Dir, daß diese AGB-Regelung seitens JES nur eine grobe Rekapitulation des Gesetzeswortlautes darstellt. Da AGB – auch die von JES – eine Ausschlußklausel enthalten, steht insofern wenigstens fest, daß die AGB des – unternehmerischen – Abnehmers als CSQN abgelehnt werden. Demnach kann es aber dahingestellt sein, ob man diesen Passus nun aus dem Gesetz abschreibt oder nicht, da der gesetzliche Regelfall nun einmal §447 ist, der nur bei unternehmensbezogenen Verkäufen keine Anwendung findet. Daher ist de facto einzig eine Widerspruchsklausel in den AGB von JES Ausschlaggebend für die Einbeziehung von §446. Alles klar? ;)
(Übrigens besagt die Rechtsfolge "kann sich nicht berufen", daß der gesamte Vertrag nicht wegen Dissens (§§154, 155) oder Teilnichtigkeit (§139) unwirksam wird, sondern eben nur die einzelne Klausel.)

Auch kann man die Anpassung, die ich gefordert habe nicht einfach in der Lesart auslegen, damit sei schlicht jene an die Rechtsfigur des Verbrauchsgüterkaufes gemeint, im Gegenteil: Ich meinte die Gesetzeslage nach der Zäsur infolge des SchuModG zum 1.1.2002. Diese umfaßt auch die künftige Notwendigkeit hier zweigleisig zu fahren.

Eher aber muß ich Dir eine ungebotene Verkürzung unterstellen: §14 BGB (Def. Des „Unternehmers“) besagt sinngemäß folgendes: Ein Arbeitnehmer, der für das Catering-Unternehmen (Arbeitgeber) 100 Brötchen kauft, ist hierbei Unternehmer iSv §14, kauft er jedoch noch ein weiteres Brötchen, das er in der Mittagspause zu verspeisen gedenkt, so ist er Verbraucher iSv §13. Deshalb muß man aufpassen mit dem Terminus „gewerblichen Abnehmern“. Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe. ;)

Ferner kann Deine Ansicht, wonach die Reform AGB im Verhältnis zum Verbraucher obsolet gemacht habe, nicht unwidersprochen bleiben. Abdingbar sind unter anderem die Verjährungsregeln bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen. Wer hier in seinen AGB verpennt, diese auf ein Jahr zu beschränken, der muß idR zwei Jahre gewährleisten (vgl. §475 II zu §438 I BGB).

Des weiteren gibt es Einzelheiten, die im Zusammenspiel mit dem Verbrauchsgüterkauf für Probleme sorgen können und besser in AGB geregelt werden (Aufrechnung, Schadensersatz, Annahmefristen, Kostentragungspflicht beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes). Am unter dem Strich sind wir ähnlicher Ansicht, daß im großen und ganzen AGB im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher überflüssig sind und in 99% Müll und entbehrlichen Gesetzes-Sermon rekapitulieren.

Fachsimpeln mit Dir ist aber stets lustig. :)

MfG

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Re: Einspruch!
26.11.2003, 18:29:19
Nun, bevor er mich wieder schwindlig schreibt: ;)

Ich rühre mich nicht bei jedem Posting, in dem Du den AGB Zahnlosigkeit zuschreibst, aber einmal wir der alte Grummel wohl widersprechen dürfen. Du hast nämlich - wie ich auch - gar keine Ahnung, WIE ein hier besprochener Kauf passiert. In einigen Beiträgen klärt sich der Nebel, und gar nicht so selten zeigt sich, dass ein Möchtegern-Wiederverkäufer o.ä. hinsichtlich seines Kaufs sich gerne dem Konsumentenschutz unterstellen würde - weil's grad so nett wäre. :)

Mit den AGB von JES habe ich mich nicht befasst, weil sie auch gar nicht Gegenstand meiner Betrachtung waren.

Die aus meiner Sicht gebotene Verkürzung ist schnell an Deinem Beispiel erklärt: Für die 100 Brötchen wird er wohl die Rechnung für seinen Arbeitgeber ausstellen haben lassen, das eine Brötchen per Kassabon bezahlt haben. Nun gut, wahrscheinlich. Oder doch zumindest ... Also, ja, natürlich hast Recht.

Ferner kann Deine Ansicht, wonach die Reform AGB im Verhältnis zum Verbraucher obsolet gemacht habe, nicht unwidersprochen bleiben. Abdingbar sind unter anderem die Verjährungsregeln bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen. Wer hier in seinen AGB verpennt, diese auf ein Jahr zu beschränken, der muß idR zwei Jahre gewährleisten (vgl. §475 II zu §438 I BGB).

Nun hat er, Zeus, hiemit wohl Recht. Ich meinte bewusst provokant, dass - bis auf den Punkt der Rückporto-Rückerstattung (fällt u.a. unter "Kostentragungspflicht beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes") - die AGB für den Konsumenten obsolet sein, weil für ihn ohnehin in allen anderen Belangen die Decke des Gesetzes eine wohlig warme sei. Soweit sehe ich mich noch immer auf einer Linie mit Dir. >:-) Ich dachte weiterhin, diese meine Gedanken auch hinlänglich klar und verständlich ausgedrückt zu haben.

Doch manchmal irrt eben auch GrummelGrumpf. :~(

GrummelGrumpf
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