Einspruch!
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.  Rechtliche Lage in D  (Zeus am 26.11.2003, 13:24:46)
..  Re: Rechtliche Lage in D  (der_franzl am 26.11.2003, 13:50:49)
..  Re: Rechtliche Lage in D  (GrummelGrumpf am 26.11.2003, 15:08:23)
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Einspruch!
26.11.2003, 16:16:15
Grummel, Dein Grummeln ist unbegründet. ;-)

Da sich das Ausgangs-Posting wohl (!) einzig auf die Beziehung Unternehmer zu Verbraucher bezog, sehe ich keinen Anlaß, hier eine unsachliche Vermengung attestieren zu können.

Außerdem entgeht auch Dir, daß diese AGB-Regelung seitens JES nur eine grobe Rekapitulation des Gesetzeswortlautes darstellt. Da AGB – auch die von JES – eine Ausschlußklausel enthalten, steht insofern wenigstens fest, daß die AGB des – unternehmerischen – Abnehmers als CSQN abgelehnt werden. Demnach kann es aber dahingestellt sein, ob man diesen Passus nun aus dem Gesetz abschreibt oder nicht, da der gesetzliche Regelfall nun einmal §447 ist, der nur bei unternehmensbezogenen Verkäufen keine Anwendung findet. Daher ist de facto einzig eine Widerspruchsklausel in den AGB von JES Ausschlaggebend für die Einbeziehung von §446. Alles klar? ;)
(Übrigens besagt die Rechtsfolge "kann sich nicht berufen", daß der gesamte Vertrag nicht wegen Dissens (§§154, 155) oder Teilnichtigkeit (§139) unwirksam wird, sondern eben nur die einzelne Klausel.)

Auch kann man die Anpassung, die ich gefordert habe nicht einfach in der Lesart auslegen, damit sei schlicht jene an die Rechtsfigur des Verbrauchsgüterkaufes gemeint, im Gegenteil: Ich meinte die Gesetzeslage nach der Zäsur infolge des SchuModG zum 1.1.2002. Diese umfaßt auch die künftige Notwendigkeit hier zweigleisig zu fahren.

Eher aber muß ich Dir eine ungebotene Verkürzung unterstellen: §14 BGB (Def. Des „Unternehmers“) besagt sinngemäß folgendes: Ein Arbeitnehmer, der für das Catering-Unternehmen (Arbeitgeber) 100 Brötchen kauft, ist hierbei Unternehmer iSv §14, kauft er jedoch noch ein weiteres Brötchen, das er in der Mittagspause zu verspeisen gedenkt, so ist er Verbraucher iSv §13. Deshalb muß man aufpassen mit dem Terminus „gewerblichen Abnehmern“. Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe. ;)

Ferner kann Deine Ansicht, wonach die Reform AGB im Verhältnis zum Verbraucher obsolet gemacht habe, nicht unwidersprochen bleiben. Abdingbar sind unter anderem die Verjährungsregeln bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen. Wer hier in seinen AGB verpennt, diese auf ein Jahr zu beschränken, der muß idR zwei Jahre gewährleisten (vgl. §475 II zu §438 I BGB).

Des weiteren gibt es Einzelheiten, die im Zusammenspiel mit dem Verbrauchsgüterkauf für Probleme sorgen können und besser in AGB geregelt werden (Aufrechnung, Schadensersatz, Annahmefristen, Kostentragungspflicht beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes). Am unter dem Strich sind wir ähnlicher Ansicht, daß im großen und ganzen AGB im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher überflüssig sind und in 99% Müll und entbehrlichen Gesetzes-Sermon rekapitulieren.

Fachsimpeln mit Dir ist aber stets lustig. :)

MfG

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....  Re: Einspruch!  (GrummelGrumpf am 26.11.2003, 18:29:19)
 

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