Das Umtauschrecht und seine Anwendung in der Praxis
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Re(4): Das Umtauschrecht und seine Anwendung in der Praxis
31.01.2004, 15:38:24
Diejenigen, die in Dinosaurier-Manier noch reale Läden frequentieren betrifft dieser Thread ohnehin nicht, da sie weder Rückgabe- noch Rücktrittsrecht haben und die Sachen die sie zum Geschäft raustragen allenfalls unter Kulanz des Händlers wieder in den Store zurückbefördern können. In Anbetracht dessen kommt somit wieder meine geäusserte Ansicht zum Tragen, dass jemand der bei online gekauften Waren lediglich einen Umtausch einfordert ohnehin ein netter Geselle ist, er könnte, voll im Recht, innerhalb gewisser Fristen auch wesentlich mehr einfordern. Notfalls mit Hilfe von Staatsgewalt.

Wenn man das so bedenkt, ist man als Dinosaurier sowieso der Gelackmeierte. Der moderne Säuger und andere evolutionsmäßig höherstehende Subjekte können sich Sachen bestellen, in aller Ruhe ausprobieren und bei Nichtgefallen mit lediglich ein oder zwei Zeilen der Erklärung seines Begehrs das Geschäft rückabwickeln. Der Dino hingegen muss unter ständigen Einreden des abschlussgeilen Verkäufers seine Wahl treffen und kann dann hinterher, sollte trotz aller Vorinformiertheit (denn dumm ist der Dinosaurier ja nicht) doch eine Fehlentscheidung getroffen worden sein, das erstandene Produkt nicht mal zurückbringen bzw. muss wie vor 1000 Jahren als noch Ritter Kunibert durch die Ländereien reitete auf die Wohlgesonnenheit seines Händlers vertrauen.

Gruss, Bucho :-P

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Re(5): Das Umtauschrecht und seine Anwendung in der Praxis
31.01.2004, 17:50:56
"Wenn man das so bedenkt, ist man als Dinosaurier sowieso der Gelackmeierte. Der moderne Säuger und andere evolutionsmäßig höherstehende Subjekte können sich Sachen bestellen, in aller Ruhe ausprobieren und bei Nichtgefallen mit lediglich ein oder zwei Zeilen der Erklärung seines Begehrs das Geschäft rückabwickeln. ..."

Hmmmm,

das ist eigentlich ein Irrtum. Das nämliche FAG-Widerrufsrecht ist nicht etwa ein gesetzlich vorgeschriebenes "Universalversand-try-before-buy-Service". So manche Onlineshops akzeptieren das (so manche, weil sie's nicht besser wussten), aber eigentlich steht im Rückgaberecht nichts von Auspacken und Ausprobieren.
AFAIK hat ein Onlineshop rechtlich nicht die Verkaufswertminderung durch eine geöffnete Originalverpackung zu tragen, und kann das sehr wohl anteilig verrechnen. Anschauliches Beispiel: Gar manche G'scheitis haben sich schon für eine Wochenend-Party einen Videobeamer bestellt, ihn eine Woche drauf unter Berufung auf das FAG retourgesandt ... und sehr gestaunt, als der Shop vom Kaufpreis einen prozentuellen Gebrauchsabschlag einbehalten hat (... der - na-no-ned - höher ist als eine ggf. Geräteanmietung).  

D.h. "in aller Ruhe ausprobieren und bei Nichtgefallen retour" - gar so ist das auch wieder nicht. Rechtlich betrachtet.
--  
Streite dich nicht mit einem Deppen - er könnte dasselbe tun ... ;-)
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Re: Das Umtauschrecht und seine Anwendung in der Praxis
v2
31.01.2004, 18:52:39
LAUT AK&VKI kein UMTAUSCHRECHT!!!!!!


AK Tipps: Was gilt beim Umtausch?  



  27.12.2002



  


Gerade nach Weihnachten wird viel umgetauscht, weil das Christkind nicht das Passende gebracht hat. Konsumenten haben kein gesetzliches Umtauschrecht, sagen die AK Konsumentenschützer. Es ist ein reines Entgegenkommen des Händlers. Konsumenten müssen den Umtausch ausdrücklich vereinbaren. Eine Bestätigung auf der Rechnung samt Umtauschfrist genügt. Manche Unternehmen räumen einen Umtauch von sich aus ein. Daher: Rechnung immer aufheben und nötigenfalls darauf Umtauschrecht sichern lassen!
Der Pullover passt nicht oder die Farbe des Skianzuges ist doch nicht die Richtige. Beim Umtauschen ist wichtig, dass die Ware noch unbenutzt ist. Heben Sie auch die Originalverpackung auf, raten die AK Konsumentenschützer.
Ist ein Produkt defekt, wie zB ein neu gekaufter DVD Player, der einfach nicht laufen will, dann sind Konsumenten nicht auf Umtauschen aus Gefälligkeit angewiesen. Dann gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht, die seit heurigem Jänner von einem halben Jahr auf zwei Jahre ausgeweitet wurde. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren, das Geld dafür zurückgeben oder eben umtauschen.
Gutschein unterm Christbaum – was gilt?
- Gutscheine sind – wenn kein Datum drauf steht – 30 Jahre lang gültig. Eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist möglich. Oft haben Gutscheine Einlösungsfristen von einigen Monaten aufgedruckt. Zu kurze Fristen sind unzulässig.
- Gutscheine gegen Bares ist grundsätzlich nicht möglich. Es können die Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment gekauft werden.
- Kostet das Produkt weniger als der Gutscheinwert ist, dann bekommen Sie für den Restbetrag einen neuerlichen Gutschein.
- Gutscheine können – wenn sie namenlos sind - von jedem Inhaber eingelöst werden.
- Ein Gutschein ist zwar grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Geht das Unternehmen in der Zwischenzeit pleite, kann aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos werden.  


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