Re(5): Das Umtauschrecht und seine Anwendung in der Praxis
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Re(5): Das Umtauschrecht und seine Anwendung in der Praxis
31.01.2004, 17:50:56
"Wenn man das so bedenkt, ist man als Dinosaurier sowieso der Gelackmeierte. Der moderne Säuger und andere evolutionsmäßig höherstehende Subjekte können sich Sachen bestellen, in aller Ruhe ausprobieren und bei Nichtgefallen mit lediglich ein oder zwei Zeilen der Erklärung seines Begehrs das Geschäft rückabwickeln. ..."

Hmmmm,

das ist eigentlich ein Irrtum. Das nämliche FAG-Widerrufsrecht ist nicht etwa ein gesetzlich vorgeschriebenes "Universalversand-try-before-buy-Service". So manche Onlineshops akzeptieren das (so manche, weil sie's nicht besser wussten), aber eigentlich steht im Rückgaberecht nichts von Auspacken und Ausprobieren.
AFAIK hat ein Onlineshop rechtlich nicht die Verkaufswertminderung durch eine geöffnete Originalverpackung zu tragen, und kann das sehr wohl anteilig verrechnen. Anschauliches Beispiel: Gar manche G'scheitis haben sich schon für eine Wochenend-Party einen Videobeamer bestellt, ihn eine Woche drauf unter Berufung auf das FAG retourgesandt ... und sehr gestaunt, als der Shop vom Kaufpreis einen prozentuellen Gebrauchsabschlag einbehalten hat (... der - na-no-ned - höher ist als eine ggf. Geräteanmietung).  

D.h. "in aller Ruhe ausprobieren und bei Nichtgefallen retour" - gar so ist das auch wieder nicht. Rechtlich betrachtet.
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Streite dich nicht mit einem Deppen - er könnte dasselbe tun ... ;-)
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