Wieder mal Norsk-IT
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Wieder mal Norsk-IT
03.05.2004, 18:02:38
Folgendes ist mir bei Norsk-IT passiert:

Ich war im Dezember letzten Jahres, auf der suche nach einer Festplatte, und bei besagtem Shop fündig geworden.

Dazu kommt dann noch, dass just zu dieser Zeit eine Neukundenaktion mit 5-Euro-Gutschein lief, welche ich dann auch für mich registrierte.

Nach Bestätigung des Gutscheines durch die Firma, Wortlaut "bei Ihrer nächsten Bestellung einlösen", ich also auf deren Shop-Page die Festplatte geordert, mit dem Vermerk des Gutscheincodes. So weit so gut.

Feedback waren die Standard-EMail-Bestätigungen der Bestellung. Ware raus. Ok, dachte ich. Auf Nachfrage wegen des Gutscheines, keine Reaktion. Auf nochmalige Nachfrage, keine Reaktion. Am 17.12.2003 kam dann der Postbote mit der Festplatte, ich natürlich Annahme verweigert und Mail an Norsk-IT. Seit dem nichts mehr gehört. Nichts.

Bis heute.

Kommt ein Brief, ich böser Kunde hätte Ware nicht angenommen, und solle unter massivsten Bedrohungen, innerhalb einer Woche 19.90 EUR zahlen. Ansonsten hätte ich einen gerichtlichen Mahnbescheid sowie eine Eintragung in ein Sperrverzeichnis (oder so ähnlich) zu befürchten. Die Kosten ergeben sich aus:

1. Versandkosten 9.90 Eur
2. Wertminderung 5.00 Eur
3. Wiedereinlagerungsgebühr(!) 5.00 Eur

Na, aber Hallo!

Und so geht es nun weiter:

Ich werde nichts zahlen, und darauf warten, dass sich Norsk-IT hier in diesem Forum oder per Post entschuldigt, für diesen Irrtum. Sollte sich Norsk-IT weigern, wird eine Strafanzeige ergehen wegen Betrugsversuch sowie ein Antrag auf Gewerbeverbot mit Schliderung sämtlicher Details und verweise auf gleichgelagerte oder ähnliche Falle aus dem Internet gestellt werden.

Da ich ja bis dahin kein Kunde war, und entsprechend keine erfahrung mit dem Laden vorweisen konnte, musste ich natürlich erstmal abwarten, wie denn nun der Laden tatsächlich ist. Aber ich muss nun wirklich sagen:

Was mann so liest, ist tatsächlich der Fall, und es ist an meinem Beispiel ersichtlich, wie diese Firma Geld zu verdienen versucht. Eindeutig ist dabei auch dass telefonischer Kontakt nur über 0190/0700, fast 2 Euro/min, möglich ist. Also soll ich auch Zahlen weil mich die Firma abzocken will? NIie im Leben.

Im übrigen ist der Ton in welchem besagtes Schreiben verfasst ist, derart *TRÖT* und herablassend, dass einem die Spucke weg bleibt.

An Norsk-IT:

Sollte sich aus Ihrem Hause niemand bei mir entschuldigen, dürfen Sie sich auf oben genannte Maßnahmen freuen. Sie haben eine Woche Zeit. Ihre "Rechnung" liegt meinm Anwalt bereits vor. Gerne werde ich Ihnen die Adresse und Telefonnummer zu kommen lassen.

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@Kgerstl und @Cowboy
03.05.2004, 20:35:27
@KGerstl:

Zum 1320873425907mal:
AGB sind kein Selbstzweck. Sie bedürfen der rechtlichen Grundlage. Eingedenk der §§305 ff. BGB bilden insbesondere die dort enthaltenen Regelungen die Grundlage für die Ausgestaltung der AGB für Rechtsgeschäfte mit deutschem Zivilrecht als Grundlage. Einfaches Beispiel: Wenn AGB wie die Bibel zu behandeln seien, dann würde ich mir Sex mit jeder Frau darin zusagen lassen. Merkst Du was? Irgend etwas kann dabei nicht stimmen.

Im Einzelfall bedarf die Geltung einzelner Klauseln einer umfassenden Prüfung (Vorliegen von AGB, wirksame Einbeziehung in den Vertrag (!), Auslegung, Inhaltskontrolle, Rechtsfolgen, Beachtung von Sonderfällen usw.). Pauschal mit dem Hinweis "steht in den AGB" ist mit Abstand das - entschuldige - Blödeste, was es gibt. Das ist der größte Mythos seit Menschengedenken.

In erster Linie richtet sich die Frage nach Ansprüchen "aus Annahmeverweigerung" nach Recht und Gesetz. Auch ist niemand zur Annahme verpflichtet (auch hier gibt es Ausnahmen).


@Cowboy
Erstens: Das "Fernabsatzgesetz" gibt es seit 2002 nicht mehr. An seine Stelle trat der Widerruf als auch die Rückgabe gemäß §§355, 312 b ff.
Zweitens: Dubioses Verhalten willst Du durch ähnlich gehaltvolle Verfahrensweise beantworten? Prima!

"Strafanzeige ergehen wegen Betrugsversuch sowie ein Antrag auf Gewerbeverbot mit Schliderung sämtlicher Details" ist selbstverständlich Unfug.

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Re(7): @Kgerstl und @Cowboy
04.05.2004, 21:06:05
Strafe ist eher eine Sache des Strafrechts und nicht des BGB. Ich denke, daß man das StGB und das OWiG, mancher vielleicht auch noch das BTMG, auch mit weniger als einem Jurastudium verstehen und befolgen kann.

Außerdem mußt Du es so sehen: Recht besehen muß nur ein Richter den Stoff beherrschen. ;)

Im Grunde liegt man mit seinem Rechtsgefühl meist schon richtig. Allerdings existieren extrem viele Mythen als auch ist man in der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht energisch genug. Ich kenne Leute, die fackeln nicht lange und schalten wegen jedem Shize ihren "Liebling" ein, während es auch Menschen gibt, die zwar meckern und auch Probleme haben, aber nicht im Traum auf einen Gang zum RA verfielen. Dann wiederum gibt es jene Sorte Mensch, die meint alles selbst ohne Rechtsbeistand verhandeln zu müssen ("Gut, daß wir darüber gesprochen haben."), die um die Personen der Sich-alles-gefallen-Lasser ergänzt wird.

Das sind so meine Beobachtungen und Erfahrungen. Bloß nicht kalte Füßte bekommen, wenn irgendwo Inkasso oder RA Blabla draufsteht. Klappern gehört zum Handwerk und Recht wird vor Gericht gesprochen. Mit diesen beiden Maximen fährt es sich sehr gut. Inkasso-Büros bestehen meist aus der Rechtsmaterie abholden "Sachberarbeitern", die sich als Dienstleister des Gläubigers verstehen. Theoretisch kann da jeder hingehen mit der Behauptung, XYZ schulde mir etwas, und schon setzen sich Kettenhunde in Bewegung, die keine Fragen stellen, sondern auf Teufel komm raus Geld wollen. In Prozessen muß ich immer lachen, wenn da ein entgeisterter Inkasso-Maniac erst einmal mit der Realität konfrontiert wird und weder Schuldnerverzug noch die Berechtigung zur Forderungsgeltendmachung besteht. Beweislast - ein Fremdwort. :D

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AGB der Norsk-IT
03.05.2004, 23:20:26
Zum allgemeinen, besseren Verständnis worum es hier geht:

Da die Firma Norsk-IT allem Anschein nach nicht in der Lage ist, die eigenen AGBs zu verstehen bzw. sich an diese zu halten, und Für alle Interessierten:

Ich gebe hier den Punkt Nr. 6 der AGBs der Firma Norsk-IT zum Besten!

- Zitat:

6. Widerrufsrecht

Sie sind als Verbraucher im Sinne von §13 BGB an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann schriftlich (E-Mail genügt) oder durch Rücksendung der Ware auf unsere Gefahr erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an:


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Wir übernehmen die Kosten der Warenrücksendung, wenn ihre Bestellung einen Betrag von EUR 40.- übersteigt

- Zitat ende.

Wollen wir doch mal sehen was wir haben.

Es ist

a. nicht vorgeschrieben, dass ich die Ware in Empfang genommen haben muss.
b. rechtzeitig, also innerhalb einer Frist von 2 Wochen, zurückgegangen
c. auch bewiesen, dass die Bestellung hatte einen Wert von über 40 Eur hatte
d.

Also, liebe Norsk-IT: Was auf Gottes grüner Erde lässt Sie vermuten, ich würde Ihnen IRGENDETWAS Schulden??

Falls es Ihnen entgangen sein sollte: Ich bin jederzeit bereit, diese Sache vor jedem Gericht der Welt mit Ihnen auszufechten. Sie sollten sich allerdings im klaren darüber sein, dass Sie von mir auf gar keinen Fall auch nur einen einzigen Cent sehen werden, sondern noch draufzahlen werden. Und ich werde, da können Sie Gift drauf nehmen, mit allem(!) was ich aus dem Internet zusammmen bekomme bis da hin, Ihren Laden in das Licht rücken in welches er gehört. Das ist ein versprechen, meine Herren. Und die pflege ich zu halten.

Des weiteren ist hier vielleicht kein Betrugsversuch im Gange, eine arglistige Täuschung aber in jedem Fall, da Sie versuchen, durch Androhung rechtlicher Schritte, ihnen einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, und zwar auf Kosten Ihrer Kundschaft.

Ich hoffe, dass andere meinem Beispiel folgen, und endlich solchem Treiben Einhalt gebieten.

Wie gesagt, vor Gericht, jederzeit und überall. Und zwar auf Ihre Kosten.

Es ist schon ein ziemliches Armutszeugnis, wenn eine solche Firma wie Norsk-IT nicht einmal eMails beantworten kann. Und auch dies dürfte ein schlechtes Bild auf den Laden werfen, da Sie alles tun, um einen anhängenden Prozess zu fördern.

Sie ziehen ja nicht nur die sogenannten Billiganbieter mit Ihrem verhalten in den Dreck, sondern auch Onlineshops, die seit Jahr und Tag ihre Kundschaft haben, und die seriöse Geschäfte machen, haben durch Sie zu leiden.

Mein Tipp: Aber den können sie sich ja denken, oder?

@ Mr. Freezz

Nehmen Sie doch mal Stellung hierzu. Oder haben Sie den Sachverhalt immer noch verstanden? Wo bleiben denn Ihre sich ständig wiederholenden, peinlich formulierten Verschwörungstheorien über die böse Konkurrenz? Oder was?

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Re(2): AGB der Norsk-IT
04.05.2004, 08:46:32
> von Norsk denke, aber meiner Meinung nach hast du mit der Annahmeverweigerung
> einen bösen Fehler begangen und ich sehe keine "Schuld" bei Norsk noch sind
> deren Forderungen irgendwie undurchschaubar.

Hi!

Sorry, aber das ist alles dummes Zeug. In den AGBs steht, wie ich bereits geschriben habe, nicht dass ich die Lieferung angenommen haben muss. Der Widerruf ist durch Rücksendung erfüllt. So steht es, so ist es. Da gibt es keinerlei Ausnahmen.

Wenn Norsk-IT nun der Meinung ist, dass die Kundschaft dass Geschäftsrisiko zu tragen hätte, sind sie auf dem Holzweg. Wenn eine Firma es sich nicht leisten kann, per NN zu versenden, und somit das Risiko der Kostenübernahme zu tagen, sollen sie es bitte lassen. Aber hinter den Hinweisen auf der Norsk-IT Homepage, man solle doch wnn möglich per NN ordern, steht ganz klar das Ansinnen, hier noch den einen oder Anderen Euro ab zu greifen. Geht ja aus Kommentaren hervor wo die Ware ja Angenommen wurde, und trozdem "Gemahnt" wurde.

Aber zurück zum Thema. In den AGBs steht widerrum kein einziger Satz zu "Annahmeverweigerung". Wie sollte auch, da die Rücksendung, und somit auch die Annahmeverweigerung, den Widerruf erfüllen, welcher mein AGB-gegebenes Recht ist. Punkt.

Ich frage: Auf welcher rechtlichen Basis, will Norsk-IT hier Geld von mir?

Dein Verweise auf die o.a. Homepge, ist vollkommen uninteressant, da es zur Erfüllung der AGBs (hier der zitierte Punkt Nr. 6) eben NICHT dieses Vermerkes "Widerruf" bedarf, denn diese Bedingung hätte ein Teil der AGBs sein müssen, und das war sie eben NICHT. Somit ist, was Norsk-IT gern hätte und was sie einfordern können, eben nicht das gleiche.

Diese Diskussion ist mühselig. Sage mir doch bitte mal konkret, gegen welchen Punkt in der AGB ich verstoßen habe, und warum das so ist. Die Fakten kennst du ja. Und die AGB wie ich denke auch.

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Re(5): Wieder mal Norsk-IT
04.05.2004, 05:26:09
die bestimmung über die ihr diskutiert basiert auf der fernabsatz-rl, diese ist gemeinschafts konform zu interpretieren.Folglich ist darauf zu verweisen, das im falle eines rücktrittes der händler sehr wohl berechtigt ist seine Kosten, die wenn auch durch einen berechtigten rücktritt entstanden sind geltend zu machen. darunter fallen etwa porto, verpackung,wertminderung etc. diese kosten dürfen lediglich den aufwand  abdecken. der sinn dieses rücktrittrechtes , ist es dem konsumenten , der im internet etwas bestellt, die möglichkeit zu geben, die ware aus der nähe zu betrachten, von seinen eigenschaften  zu überzeugen oder um festzustellen, das die ware für den gewünschten zweck doch nicht das richtige ist, und der dann noch vom vertrag zurücktreten kann... diese prüfung des konsumenten soll ja nicht zum schaden des händlers sein.


in wie weit eine annahmeverweigerung als rücktritt isd fernabsatzrichtlinie zu verstehen ist ?... kommt es darauf an , dass eindeutig der wille des konsumenten zu erkennen ist vom vertrag zurückzutreten...


ob die annahmeverweigerung  hier berechtigt war, kann ich nicht beurteilen, doch sei dahingestellt, das es sicher gelindere mittel  gibt eine vertragsstreitigkeit um 5 euro zu klären , als kosten zu verursachen die diesen betrag um ein vielfaches zu übertsteigen drohen...

mein rat zum schluss..... die 20 euro ( sind die angegebenen kosten oder?) zu bezahlen und sich eine Mahnklage zu ersparen.

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Re(4): Wieder mal Norsk-IT
04.05.2004, 10:34:18
Lieber John Wayne,
Ich kann dir zwar nicht sagen, was mein Vorredner meinte, aber ich kann dir sagen was ich damit meine:

Es kommt immer auf den Ton darauf an, wenn ich mein ggü. direkt anschnauze, beschimpfe, immer Recht haben will auf teufel komm raus, nie einen Fehler eingestehe, der Händler eh immer der Böse ist etc. wird man auch nie etwas erreichen!

Ich habe jedenfalls mit Freundlichkeit die besten Erfahrungen gemacht. Mal ein Beispiel:
Hatte einen Akku bei handybude bestellt, nach knapp zwei monaten war der am A...
Ich hätte nun hinschrieben können:
"Hallo ihr Betrüger und Verkäufer minderwertiger Ware, schickt mir innerhalb 2 tagen einen neuen Akku zu, oder ich verklag euch und verlange Schadenersatz in 4-stelliger Höhe", aber nein ich habe ganz freundlich hingeschrieben, dass der Akku immer wieder ausgehe etc, und was man da machen könne. Kurz darauf kam eine Antwortmail, am nächsten Werktag der neue akku (höherwertiges Modell), inkl. Schlüsselbändchen und frankiertem Umschlag für die Rücksendung des Defekten.

ich denke nicht, wenn ich die erste fiktive Mail abgeschickt hätte, dass überhaupt eine Antwort gekommen wäre.

Vielleicht solltest du einfach mal ein kleines Seminar mitmachen, wie man am besten mit den Mitmenschen umgeht und kommuniziert. Man kann auch bei noch so schlechten Sachverhalten immer einen gewissen Ton wahren. Beschimpfungen und Androhungen bewirken meistens das Gegenteil von dem was man will. Druck kann man auch mit freundlichen Worten ausüben.

Lies dir doch schon nur mal deine Antworten in diesem Thread durch, es tut mir leid es dir sagen zu müssen, aber das sind reine Trotzreaktionen, auf Antworten auf deine Frage. ich denke viele werden es sich beim nächsten Mal überlegen, ob sie dir überhaupt noch antworten. Wobei wir wieder dabei wären, was man erreicht wenn man ein gewisses Niveau wahrt. Wieso nicht einfach eine sahcliche Diskussion über den Sachverhalt? Dir und anderen die dasselbe Problem haben wäre sicher mehr damit geholfen als durch Pöbeleien!

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Re(6): Wieder mal Norsk-IT
04.05.2004, 11:15:37
fakt 1: BGB geht vor AGB sofern diese ganz oder in teilen unzulässig sind
fakt 2: du bist als verpflichtet die AGB´s des shops zu lesen und anzuerkennen, der shop ist verpflichtet dich auf die agb´s hinzuweisen und zur verfügung zu stellen
fakt 3: wie schon tausendmal erwähnt, eine annahmeverweigerung ist definitiv kein widderruf, mit zustandekommen des kaufvertrages (der in deinem fall durch abgabe eines angebotes an norsk in form deiner bestellung und der annahme dieser bestellung seitens norsk zustande kommt) verpflichtest du dich zur zahlung des betrages und norsk verpflihctet sich zur lieferung der ware
fakt 4: norsk hat geliefert, du hast nicht bezahlt
fakt 5: du befindest dich im annahmeverzug
fakt 7: hättest du die NN-sendung bezahlt, angenommen und von mir aus am selben tag die ware "geprüft" und zurückgenommen, wärst du im recht und hättest von norsk den artikelpreis zzgl. versandkosten zurückverlangen können (so lange keine wertminderung durch gebrauch eingetreten ist
fakt 7: du bist im unrecht und wirst auf die nase fallen
fakt 8: ich bin bestimmt der allerletzte hier, der norskit rückendeckung geben würde

und nochmal ganz deutlich: du hast dich im annahmeverzug befunden, eine annahmeverweigerung stellt keine rücksendung in deinem fall dar.


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händler, die nie wieder auch nur einen einzigen cent von mir bekommen werden:

1. Norsk-IT
2. Interversand
3. CE

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Re: Wieder mal Norsk-IT
04.05.2004, 10:26:53
Hier mal der Gesetzestext, in welchem ich keine Reglung zur Rücksendung finden kann:

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§ 361a Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; die §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(3) Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.

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Es gibt ja sogar Shops, die sich dann noch einfach über das Gesetz hinwegsetzen, und aus den o.a. 40 Euro , mal nach belieben 50,100 oder 200 machen. Unglaublich.

Also, WO steht, dass ich in dem konkreten Fall, dass Paket hätte annehmen müssen, und erst DANN zurück schicken?

Ich finde keine Entsprechnug, weder in den AGBs noch im BGB §361a oder b.

Und WO bitte steht, dass in diesem Fall Norsk-IT mir eine Phantasie-Rechnung stellen darf, und ich diese zu bezahlen hätte?



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Re: Dann lach doch.
04.05.2004, 12:08:50

das steht da (was du mir aber wahrscheinlich nicht glauben wirst):

§ 356

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.



und der knackpunkt ist das wort "rücksendung": denn du hast es nicht zurück gesendet sondern die annahme verweigert, darum geht es....
und zu deiner frage: es ist egal, wie lange du es denn "gehabt haben müsstest" (max. halt 14 tage), es hätte gereicht, den NN-betrag zu bezahlen, einen paketaufkleber wieder draufzumachen auf das paket und es zurückzusenden wenn du es danach direkt zur post gebracht hättest. aber das hast du nicht getan da du die annahme verweigert hast...

aber wenn´s dir um´s prinzip geht, nimm dir nen anwalt (der dir aber auch von einem verfahren abraten wird) und bring den fall vor´s gericht, es wird mit einem vergleich und einer teilung der kosten enden... die gerichte haben eh nichts besseres zu tun als verfahren wegen ein paar € streitwert zu führen...


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händler, die nie wieder auch nur einen einzigen cent von mir bekommen werden:

1. Norsk-IT
2. Interversand
3. CE

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§356 ist idR nicht anwendbar! Großer Fehler!
04.05.2004, 15:23:05
Ich gebe zu: Man kann sich über das Wörtchen Rücksendung streiten. Allerdings muß man dazu etwas weiter ausholen, um den Begriff juristisch korrekt reflektieren zu können. Er kommt auch noch in §355 vor.

Ausgangspunkt ist der Widerruf (§355), ein Gestaltungsrecht iF einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung, die mit Zugang (§130 I) wirksam wird. Hierunter versteht man das sogenannte ausdrückliche Handeln, zB schreiben oder mündliche Erklärungen (Hier: Email in der steht "Ich widerrufe", wobei es nicht auf das Wörtchen selbst ankommt, sondern nur deutlich werden muß, was gemeint ist). Unter das sogenannte konkludente Verhalten fallen Willenserklärungen (WE), die nach ihrem äußeren Tatbestand von einem obj. Dritten als WE aufgefaßt werden und werden müssen (Jmd legt wortlos (!) einen Artikel aus der Auslage auf die Theke und das passende Entgelt. -> WE gerichtet auf den Abschluß eines Kaufvertrages.). Der Vollständigkeit halber wird daher die Rücksendung als schlüssiger Erklärung des Widerrufs zu gelten haben.

Fraglich ist daher, wie die Rücksendung zu erfolgen habe, ob ihr ein Handlungsakt - die "Annahme" - vorauszugehen hat. Das kann man verneinen, denn Rücksendung bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis nur, daß die widerrufene Kaufsache zurück zum VK gelangen soll. Der K ist nicht verpflichtet, vorher das Paket "anzunehmen", zu öffnen und zurückzuschicken. Das wäre auch widersinnig, denn in diesem Falle könnten Gebrauchsspuren entstehen, die zwar faktisch eine Verschlechterung der Kaufsache bedeuten, aber bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zwecks Prüfung der Sache  keine Wertersatzpflicht für den Verbraucher entstehen läßt, §357 III.

Daß es aber nicht auf §356 ankommt, das liegt an dem von Dir vorsätzlich unterschlagenem Abs. 1 des §. Laie und Jurist sehen in der Rückgabe technisch etwas anderes. Daher lese Dir noch mal §356 I durch. Rechtstechnisch besehen bildet der §355 den Aufhänger für das in der Praxis geläufige "kostenlose Rückgaberecht". Juristische Terminologie hat häufig wenig gemein mit dem "allgemeinen" Sprachgebrauch.

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Re(2): Na ja...
05.05.2004, 16:29:14
Sonic, dieses Forum beschäftigt sich mit „Händlern in D“. Daher rede ich auch stets vom BGB als für das in D maßgeblicher Zivilrechtsgrundlage.

„als gültig anerkannt“ - das ist pseudojuristisches Kauderwelsch. Entweder etwas ist wirksam oder nicht. ;)

Ich verweise auf meine hier getätigten vorherigen Postings. Logisch besehen hat es keinen Sinn ein Paket erst anzunehmen und dann wieder auf die Reise zu schicken. Rechtlich besehen liegt es so, daß der Widerruf sich auf die vom Verbraucher abgegebene Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluß eines (Fernabsatz-) Vertrages, beziehen muß (vgl. §355 I, §312 b). Dh schlicht, daß er bis zur Verfristung jederzeit (!) widerrufen kann. Auch hier sollte man wieder die Logik bemühen: Nach Abgabe einer „Bestellung“ befällt den Käufer der Wunsch, die Bestellung zu widerrufen. Nach Deiner Auffassung müßte er hier sich die Sachen erst einmal zusenden lassen, damit er dann durch Rücksendung - natürlich ohne Gläubigerverzug! ;) - seinen Widerruf erklären kann. Eingedenk der Tatsache, daß regelmäßig der Unternehmer (VK) die Transportkosten zu tragen hat und auch das Transportrisiko bedeutet dies ein nicht akzeptables und unnötiges Risiko, von der ersparten Aufwendung an Arbeitskraft einmal ganz abgesehen.

Bzgl. Deines gewünschten Urteils: Im wohl renommiertesten Kommentar zum BGB, dem Palandt, steht als Kommentar zu §355 unter Rn. 9 (Stichwort „Rechtzeitigkeit des Widerrufs“):

„Der Verbraucher kann bereits nach Abgabe seiner Vertragserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist. Mit Ende der Widerrufsfrist […] erlischt das Widerrufsrecht.“

Mehr ist dem nicht hinzuzufügen. Manchmal können selbst Gesetze logisch sein und trotz ihrer Einschränkungen bzw. Schutzwirkung für Verbraucher praktische Lösungen offenbaren.

Sonic hat den Widerruf nach BGB schon richtig verstanden. Lese Dir noch mal meine Postings durch oder frage mich, falls Du etwas immer noch nicht verstanden hast.

MfG

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Re(2): §356 ist idR nicht anwendbar! Großer Fehler!
05.05.2004, 13:58:36
> Soweit ich mich bis jetzt durchgelesen habe, ist eine Annahmeverweigerung kein
> Problem, wenn man vorher widerrufen hat, d.h. imho der Verkäufer hat keine
> Ansprüche. Denn der Widerruf ist ja direkt nach der Bestellung möglich, die
> Frist dazu beginnt aber erst mit Eingang der Ware, das Gesetz zeigt also nur
> ein Ende des möglichen Widerrufsrecht, aber keinen Anfang auf.

Jein. Einen Anfang gibt es im juristischen Sinne schon: Es muß sich beim Widerruf um eine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluß eines Vertrages, handeln, vgl. §355 I 1. Aber sonst stimmt es. :)

Unverlangt zugesandte Sachen fallen unter §241 a.


> Die Frage Zeus
> ist doch jetzt aber wie sieht es aus wenn:a) ich zwar widerrufen habe aber
> keine Bestätigung (beweisen, dass eine Mail zugestellt wurde, wird nicht ganz
> einfach sein, wenn der Empfänger nicht antwortet...) darüber habe und dann die
> Annahme verweigere.b) ich nicht widerrufen habe und die Annahme verweigere.
> Ist dann die Annahmeverweigerung gleichbedeutend mit dem Widerruf?Meiner
> bescheidenen Meinung nach ist eine Annahmeverweigerung nicht gleichbedeutend
> mit einem Widerruf.

Wie ich schon sagte: Widerruf stellt die ausdrückliche Form dar, während die Rücksendung die konkludente Erklärung markiert (so auch Palandt, BGB-Kommentar, §355 Rn. 8). Aus Sicht des Empfängers der Willenserklärung - hier der VK - muß aber erkennbar sein, daß widerrufen worden ist.

Zu a)
Die Beweislast für den Widerruf (Abgabe und Zugang der Erklärung) trifft den K. Das ist schon richtig. Im Falle der Rücksendung aber erübrigt sich diese Beweislast regelmäßig. Bei Faxversand gibt es den Anscheinsbeweis, sofern eine Faxbestätigung ausgedruckt worden ist.

Zu b)
Man kann die Annahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu gelangen. Durch Falschlieferung etwa (entspricht nicht der geschuldeten Leistung) gelangt man nicht in Annahmeverzug, als auch dann nicht, wenn etwa ein Zeitpunkt vereinbart war.

Wird nun das Paket zurückgesendet, stellt sich für Dich die Frage, ob darin schlüssig der Widerruf zu sehen ist. Hier kann man nur auf die Umstände des Einzelfalles abstellen. IdR erfolgt mehrfache Zustellung respektive mehrere Zustellversuche.

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Re(2): Wieder mal Norsk-IT
04.05.2004, 15:22:05
so ihr schlaumeier ich wollte es ja eigentlich nicht aber mir platzt bald der kragen

also mir ist folgendes passiert irgendein strolch hat bei einer besagten firma Norsk-it waren im wert von 500 Euro bestellt ihr könnt mir glauben das ich nicht schlecht gestaunt habe als ich nach längerer zeit mal wieder in meine E-mails schaute !!!!

und da die Auftragsbestätigung las (kann mr.freeze wieder sagen das stimmt nicht ist aber so) da ich ja nichts bestellt hatte habe ich dem verkauf gemailt das es sich hier um einen irtum handeln muss aber keine antwort !!!!

so dann kam der besagte tag an dem das paket ankommen sollte hatte aber vorher schon strafanzeige gegen unbekannt bei der Kriminalpolizei hier in gütersloh gestellt!!!! Vorgangsnummer 200420166251-001 (Tag der anzeige 19.02.2004) und sogar die kripo hat mir abgeraten das paket anzunehmen und sollte die annahme verweigern das hab ich dann auch getan so jetz hat die staatsanwaltschaft hildesheim die sache in der hand (Geschäfts.Nr 30UJs5442/04a  bei der staatsanwaltschaft Hildesheim,Kaiserstr.60) und ermittelt freitag erhielt ich dann ein schreiben der NORSK-it Inkasso Europe ich hätte die annahme verweigert und sollte 19.90Euro bezahlen ansonsten gerichtlicher mahnbescheid nur was die wohl noch nicht wissen die sache ist schon vor gericht!!!
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so mr.freeze wenn sie das lesen bitte ich sie nochmals setzen sie sich mit mir in verbindung da es mittlerweile höchste zeit ist !!!!! weil die Kriminalpolizei spasst nicht lange !!!!!!

so meine angebliche Kundennummer lautet

Andreas Orlowski
Rapsweg 23
33334 Gütersloh
KD.Nr 232251
Re.Nr 200046

so jetzt hoffe ich bald mal von ihnen zu hören

sie können mich auch unter ICQ 134083836 erreichen !!!!

oder E-Mail  orlowski@t-online.de
http://forum.geizhals.at/files/54286/Asterix.gif
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