Peluga und Rücktrittsrecht
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Re(10): Peluga und Rücktrittsrecht
07.05.2004, 07:56:28
Es gibt leider keine Judikatur dazu, deshalb wirst du wahrscheinlich 5 Juristen mit 5 Meinungen finden! :-)

Wenn man stur das Gesetz liest, steht da, dass diese Regelung für Verträge gilt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande kommen.

Wie kommt ein Vertrag zustande?
Durch Angebot und Annahme.
Du schickst dem Händler eine Mail (Angebot), sagst ihm du möchtest dieses und jenes, er bestätigt den Erhalt deiner Mail und schreibt dir sofort oder irgendwann, er habe deinem Angebot entsprochen und deine Sachen liegen zur Abholung bereit (Annahme).
Voila, wir haben einen Vertrag, der noch dazu unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen ist.

Streng gesehen brauchen wir nicht mehr, sprich auch wenn du jetzt ins Geschäft gehst und die Ware abholst, kannst du immer noch nach 5, 6 oder 7 Tagen sagen, "na freut mich nicht" der Händler kann sein Trumm wieder haben.

Nun, jetzt muss man sich die Frage stellen, wollte die EU so eine Regelung bzw. welchen Zweck will sie mit dieser Richtlinie verfolgen?

Der Telos ist folgender:
Der Kunde kann, wenn er im Geschäft nicht körperlich anwesend ist, die Ware nicht inaugenscheinnehmen, begutachten, etc., sprich er weiß nicht ob die Ware seinen Vorstellungen entspricht. Aus diesem Grund gewährt man dem Konsumenten ein Rücktrittsrecht.

Schutz des mündigen Konsumenten schön und gut, aber kann es denn wirklich sein, dass ich ein sieben tägiges Rücktrittsrecht habe, nur weil ich die Ware online bestellt habe und obwohl ich sie abhole und sehr wohl begutachten kann!?

Die einen sagen, Fernabsatz JA, weil Vertrag zustandegekommen.
Die einen sagen, Fernabsatz NEIN, weil Vertrag nicht unter AUSSCHLIESSLICHER Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandegekommen ist. Allerdings vermischt man hier den Vertragsabschluß mit der Erfüllung. Ebenso diejenigen die meinen die Verwendung von Fernkommunikationsmittel bezieht auch noch den Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung mit ein.

Letztere Formulierungen hätten sicher dazu beigetragen, die Unklarheiten, die wir jetzt haben zu beseitigen.

In den seltesten Fällen, darf man ein Gesetz stur nach seinem Wortlaut interpretieren. Im Privatrecht ist prinzipiell die teleologische Interpretation die liebste der Professoren.

Meine Meinung:
kein Rücktritt bei Fernabsatz unter folgenden *TRÖT*setzungen:
.) Vertrag ist unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustandegekommen
.) die Ware wird abgeholt
.) BEI DER Abholung räumt mir der Händler das Recht ein, die Ware zu begutachten und nötigenfalls vom Vertrag zurückzutreten.

Besteht er jedoch darauf, dass ich meinen Vertrag erfüllen muss, dann steht mir auch das Recht zu gem. KSchG von meinem Rücktrittsrecht gebrauch zu machen.

Ciao,
M.A. Morpheus™
"Wer Macht hat, missbraucht. Die einen mehr, die anderen weniger"


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Re(15): Peluga und Rücktrittsrecht
07.05.2004, 11:03:18
Naja, da bitte ich doch sehr, zu differenzieren, was Vertragsgegenstand ist (... wertmässig!).

"In dem Moment wo mir der Kunde ein Angebot unterbreitet und ich nehme es an (reserviere die Ware für die ihn) hab ich einen Vertrag!? "

Also, ich will ja nicht schulmeistern, aber wenn du Rechtsaspekte auffährst, dann hängt sich die Situation eben auch an korrekten Details auf:
Ein Kunde unterbreitet kein Angebot. Er unterbreitet ein KAUF-Angebot. "Das Angebot" kann nur der Verkäufer unterbreiten. Der Geschäftsablauf wäre somit:
1.) Angebot des Verkäufers, (freibleibend) = Anpreisen des Artikels auf der Onlineshop-page zu den-und-den Konditionen
2.) Kaufangebot des Käufers = Bestellung, käuferseitige Vertragsanbahnung
3.) Auftragsbestätigung des Verkäufers = verkäuferseitige Annahme des Vertrags und damit beiderseitige Vertragserrichtung.

Der Hund liegt nun in Punkt 3 begraben, weil noch lange nicht jedes automatisch(!) generierte "ihre Bestellung wird bearbeitet"-Mail des Händlers eine Auftragsbestätigung darstellt. Es wird idR. leiglich mitgeteilt, dass das Kaufangebot beim Verkäufer eingegangen ist und bearbeitet wird. Das ist noch keine verbindliche Vertragsannahme des Verkäufers!

Oft und öfter wird in den Händler-AGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass praktisch erst mit der Lieferung (Leistungserfüllung) der Händler dem Kaufanbot (Bestellung) rechtskräftig zugestimmt hat und es damit zum beiderseitigen Vertragsabschluss kommt.
--  
Streite dich nicht mit einem Deppen - er könnte dasselbe tun ... ;-)
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Re: Peluga und Rücktrittsrecht
08.05.2004, 07:47:01
Ich habe mich durch die Beiträgesalat geschlagen und würde sagen: Ja, es wird stimmen, dass Peluga hier nicht unbedingt falsch gehandelt hat, wenn immer auch wahr ist, dass diese 14-tägige Rücktrittsfrist wie ein Werbemittel gehandelt wird, und kaum ein Händler warnt, dass um die Ware kostenlos zurück zu geben, man kann nicht ein Mal die Packung aufmachen.

Und es gibt auch Geschäft (stimmt aber, meistens nicht in der Elektronikbranche) wo man schon die Ware sogar probieren kann und ohne Verlust zurückgeben, wenn diese nicht beschädigt ist.

Tatsache ist, dass Peluga ein Geschäft ist, das seine Kunden nicht mit Kaffee empfängt. Sie verkaufen billig (und ich würde sagen, sogar Qualitätsware mit dabei) und Kulanz oder Kundenfreundlichkeit ist ein Begriff, die sie dort in der unterste Lade behalten. Und die Kunde gehen deswegen nicht weg. Man will ja nur billig und gut kaufen.

Aber, wie gesagt, ich kaufe auch dort und ich erwarte keinen Extrawurstel. Ich sammle die Teuros, marschiere dort, stelle das Geld auf dem Tisch, sie schreiben die Rechnung schnell und falsch, ich verlange die Korrektur, ich begutachte die Ware, marschiere nach Haus und bete, dass es alles funktioniert (meistens ist auch so) und wenn was schief geht, mache ich mir wenig Illusionen. Entweder habe ich 100 % Recht und gehe dort zurück mit meinen Schrottflint, oder habe ich kein Recht und spare mir dem Weg.

Meine ich, MFG
MEMIL
:-/

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