Re(12): Komische AGB's und Datenschutzerklärung bei onetime.de
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Re(12): Komische AGB's und Datenschutzerklärung bei onetime.de
17.11.2004, 13:59:34
Überraschung! Du hast zumindest für Deutschland mittlerweile recht:

Zulässig sind seit 1.1.1981 nach Umsetzung einer EU - Richtlinie auch Einmann-GmbHs. Die Gesellschaft verfügt hier nur über einen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist. Aus Gründen des Gläubigerschutzes bestehen allerdings im Vergleich zur klassischen GmbH einige Sonderregelungen. So muss beispielsweise die Stammeinlage nach der Beurkundung der Satzung und vor der Eintragung ins Handelsregister voll erbracht sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG) oder es muss zumindest für den über 50% hinausgehenden Teil der Bareinlage eine Sicherheit bestellt werden. Nach § 35 Abs. 4 gilt darüber hinaus ein sog. Selbstkontrahierungsverbot. Das ist ein Verbot an die Adresse des Gesellschafter-Geschäftsführers, nicht mit sich selbst als Privatmann Verträge zu schließen. Die Haftung für nicht bezahlte Einlagen gleich derjenigen für nicht bezahlte Kommanditanteile.

In Österreich ist das mittlerweile "seit mehr als 5 Jahren" auch so (O-Ton WK).

Um aber auf den Sinn er "Inhaber"-Veröffentlichung zurückzukommen: Es ist nicht so, dass GmbHs grundsätzlich nur einen Gesellschafter aufweisen; das ist noch immer eher die Minderzahl.

Bei der "beanstandeten" Firma handelt es sich übrigens um eine "GbR" (Inhaber fand ich jetzt dort überraschenderweise angegeben).

GrummelGrumpf
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