WARNUNG an alle chello user die musik runterladen !!!
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Re(15): WARNUNG an alle chello user die musik runterladen !!!
12.04.2005, 14:24:02
Entnommen obiger Info-RL der Europäischen Union -> d.h. stellt das anwendbares
Recht dar ... klar worauf ich damit hinaus will?


Hast du den Standard-Artikel gelesen? Anscheinend nicht. Wenn wir uns darauf einigen können, daß Juristen obiges "Info-RL" und das anwendbare Recht kennen müßten, dann solltest du das lesen:

http://derstandard.at/?id=1969746

Wenn du den Artikel gelesen hast, berücksichtige ihn bitte bei weiteren Diskussionen dazu bzw. argumentiere dagegen ...



Download legal?

Ist es dann aber nicht legal, Musik zum eigenen und privaten Gebrauch via Tauschbörsen herunterzuladen? Hier gehen die Meinungen der Juristen auseinander.

Thiele meint genüber dem WebStandard: "Der so genannte "Download" fällt unter § 42 UrhG ("Recht auf Privatkopie", Anmerkung der Redaktion), wobei ein Teil der Lehre in Österreich sagt, dass eine geringe Stückzahl (ca. 12, könnten aber auch nur 7 oder weniger sein) durchaus noch im privaten Bereich liegt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kopie "aus trüber Quelle" gezogen wird, das heißt von einer widerrechtlich upgeloadeten Kopie. Der Grund dafür ist: Filesharing ist frei zugänglich und die gesetzliche Lizenz fordert - anders als in Deutschland - nicht, dass es sich um eine rechtmäßig hergestellte Vorlage handeln muss (siehe den Gesetzestext des § 42 UrhG). Die Gegenmeinung behauptet allerdings genau das Letztere, kann sich allerdings nicht auf den Gesetzestext berufen".

Der Jurist Franz Schmidbauer sagt dem WebStandard: "Meiner Meinung fällt der reine Download unter die Privatkopie nach § 42 UrhG, wenn die dort angeführten Voraussetzungen vorliegen. Er darf also nur "zum eigenen Gebrauch" erfolgen und jedenfalls nicht dazu, das Stück mit Hilfe der Kopie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen".

Aber

Problematisch ist allerdings die Tatsache, dass viele User (un)wissentlich ihre Files zum Upload bereitstellen. Zwar kann diese Funktion bei zahlreichen Tauschbörsen mit nur wenigen Klicks deaktiviert werden, bei P2P-Technologie wie BitTorrent wird ein File allerdings schon während des Downloads mit anderen Nutzern getauscht.

Hauptproblem beim Download

"Das eigentliche Hauptproblem beim Download ist, dass er in seiner Reinform wenig vorkommt. Normalerweise erfolgt er im Rahmen einer Tauschbörsennutzung. Tauschbörsen beruhen aber auf dem Austauschprinzip und es ist daher standardmäßig der eigene Musikordner zum "Upload" bereitgestellt, was urheberrechtlich als Eingriff in das, dem Urheber vorbehaltene, Zurverfügungstellung im Sinne des § 18a UrhG gewertet wird.

Das ist auch der Grund, warum im Rahmen der typischen Tauschbörsennutzung (Download und Upload, Anmerkung der Redaktion) nicht nur der "Upload", sondern auch der Download rechtswidrig (wenn auch nicht strafbar) ist", so Schmidbauer.

Wo kommt die Kopie her?

Im Streit der Juristen geht es also um die Vorlagen der Kopien. Vertreter der Musikindustrie sind der Meinung, dass von einer illegal erstellten Kopie keine weiteren, dann auf Grund des "Rechts auf Privatkopie" legalen Kopien, erstellt werden können. Dabei beruft sich die Musikindustrie auf ein Urteil des Obersten Gerichthofs (OGH) (Geschäftszahl 4Ob80/98p), wo zu lesen ist: "Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht."

Auch wenn diese Meinung aus Sicht der Musikindustrie verständlich ist, steht davon aber nichts im Urheberrechtsgesetz.

Völlig daneben

So sagt auch Schmidbauer: "Der Hinweis auf die OGH-Entscheidung geht völlig daneben, weil es sich bei der vom OGH zitierten deutschen Kommentarstelle um einen Fall eines so genannten Gesetzesmissbrauches gehandelt hat (Dia-Fall des BGH, bei dem es um die Frage ging, ob eine ordnungsgemäße Privatkopie auch von einem gestohlenen Werkstück erfolgen kann; dass das zu weit ginge, sagt einem schon das "gesunde Rechtsempfinden"). Beim Download wird aber niemandem etwas gestohlen, sondern nur - gleich wie bei der unbestrittener Maßen zulässigen Aufnahme vom Radio oder einer geborgten CD - eine Kopie zum eigenen Gebrauch angefertigt".
[...]



Marinos J. Yannikos <mjy@geizhals.at>


EU-Recht im 21. Jhdt.: Bewährungsstrafen für Körperverletzung mit Todesfolge, Haftstrafen für Raubkopierer ...

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Re(7): WARNUNG an alle chello user die musik runterladen !!!
12.04.2005, 14:18:24

Die Effizienz umfasst natürlich auch Überlegungen, wo die Rechtslage am
geeignetsten ist, ohne lange Rechtsstreits auf Resultate zu kommen. IMHO nur
deshalb wird nicht gegen den DL-er vorgegangen. Das heisst freilich nicht -
und darauf wollte ich hinaus - dass es rechtlich keine Möglichkeit geben
würde, gegen Downloader vorzugehen.


IYHO ist sich die MI also nicht sicher, daß sie bei Downloadern Resultate erzielen würde.

Sollte es mal hart-auf-hart gehen, dann schau ich mir aber an, wie jemand vor
Gericht erfolgreich damit argumentiert, er hat sich "überhaupt nix dabei
gedacht", 356 CDs "gratisumasunst" ausm INet downzuloaden, statt sie bei
Mediamarkt, Amazon & Co um Geld zu kaufen. Er wäre überhaupt nicht auf die
Idee gekommen, dass dieser "geldwerte Vorteil" irgendwie ned ganz legal sein
könnte.


Nun, es gibt genug Leute, die 356 CDs gratis von ihren Freunden kopiert haben - absolut legal (vor der Zeit der Un-CDs).

Nochmal - bitte, wer ist hier naiv bezgl. rechtliche Konsequenzen?


Ich finde, daß du es dir zumindest zu einfach machst. Ich ignoriere zwar nicht die Tatsache, daß es möglicherweise rechtliche Konsequenzen gibt, aber ich bin nicht bereit zu akzeptieren, daß "es wohl so sein wird" und werde auch Downloader nicht als "Verbrecher" bezeichnen, wie es hierzulande anscheinend langsam Usus wird.


Marinos J. Yannikos <mjy@geizhals.at>


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Re(4): WARNUNG an alle chello user die musik runterladen !!!
12.04.2005, 14:47:31
Ich nehme - ganz laienhaft - mal an: Einer, der downloaded wie der Böse und
dann täglich und nachvollziehbar mit Tonnen von frisch gebrannten CDs die
Wohnung verlässt, wird wohl eine andere Behandlung genießen als einer, der im
Monat mal grade drei mp3s für den Privatgebrauch herunterlädt.


Das will ich auch hoffen - allerdings muß man dem entgegenhalten, daß die MI an möglichst abschreckenden (und für die Zukunft hilfreichen) Urteilen interessiert ist.

Beispiel: http://www.thelocal.se/article.php?ID=1172


The 27-year old at the centre of the case is accused of having the film Hipp Hipp Hora on his computer, which he allowed others to download. If convicted, he could face up to two years imprisonment.[...]
Uppsala prosecutor Katrin Rudström says that this is a vital test case, and that the result will have big implications for future prosecutions. She told Aftonbladet that if the case resulted only in a fine, it was unlikely that other file sharers would be prosecuted in the future. This was partly due, she said, to the fact that police would not have the right to demand information about which computers were sharing their files if the crime was only punishable by financial penalties.


Die MI hofft hier wohl stark, daß der Herr ins Gefängnis muß - und der muß das Bauernopfer spielen, wenn der Richter meint, es wäre wichtig, diese Taten weiter zu verfolgen ...



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Re(5): WARNUNG an alle chello user die musik runterladen !!!
13.04.2005, 07:35:09
Wir entfernen uns bereits ziemlich von dem, was ich schrieb und damit aussagen wollte: Wie gesagt, geht es mir hier nicht um die "einzige Wahrheit", sondern nur darum, dass Richter ihre Entscheidungen treffen, die - einmal rechtskräftig - gültig sind, egal, ob sie uns gefallen oder nicht.

Sehr wahrscheinlich gab es auch in Österreich bereits Entscheidungen; ganz sicher sogar zu Thema Download und Urheberrecht (muss schließlich nicht immer MP3 sein). Dass ich jetzt zu faul bin, entsprechende Entscheidungen rauszusuchen bzw. keine Entscheidungen zitieren möchte, die mein Umfeld betreffen, tut wenig zur Sache, weil nicht nötig.

Das Urheberrecht ist vor nicht langer Zeit EU-weit ziemlich vereinheitlicht worden. So wie also deutsche Gerichtsurteile hier in anderen Fällen (der KonsumentenENTlastung) als "bindend" auch für Österreich zitiert werden, hätten sie auch in diesen Fällen Gültigkeit. (Was natürlich in beiden Fällen so nicht stimmt, aber doch sehr starke Anhaltspunkte für vergleichbare Fälle liefert.)

In Frankreich z.B. (auch EU) gab es beireits 1999 eine ziemlich bekannte Entscheidung gegen einen CXomputertechniker, das "nur" Links zu MP3s zur Verfügung gestellt hat. In Deutschland gibt es Entscheidungen... Welche davon durch alle Instanzen ausjudiziert sind, daher auch als Präzedenzfälle brauchbar sind, habe ich nicht weiter verfolgt. Ich empfehle Dir aber imFall großen Interesses eine Recherche via Google. ;) Müssen doch nicht immer andere für uns machen, oder?

GrummelGrumpf
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