Re(7): Bei Gelb über die Ampel - Polizei hinter mir
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.  WIrd eine Glückssache sein  (Wulfman! am 22.06.2005, 17:45:59)
..  Re: WIrd eine Glückssache sein  (R0ADRUNNER am 22.06.2005, 17:47:42)
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Re(7): Bei Gelb über die Ampel - Polizei hinter mir
22.06.2005, 20:53:23
es ist grundsätzlich nicht erlaubt, bei gelbem nicht blinkendem licht noch in die kreuzung einzufahren, es sei den (siehe abs 2) ein sicheres anhalten ist nicht mehr möglich



§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen.

(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:
a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
b) wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.

(2) Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren. Beim Einbiegen nach links ist den entgegekommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.


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