Festlegung des Gerichtsstandortes ?
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Re: Festlegung des Gerichtsstandortes ?
08.07.2005, 10:30:01
Aus dem Konsumentenschutzgesetz:

Gerichtsstand

§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Hilft das?

Ja, jetzt hab ich übrigens endlich mal das komplette KSchG gefunden: http://www.tews.at/gesetze/abgb/kschg.pdf

GrummelGrumpf
08.07.2005, 10:32 Uhr - Editiert von GrummelGrumpf, alte Version: hier
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Re(2): Festlegung des Gerichtsstandortes ?
09.07.2005, 09:30:36
Ich will keinen von euch widerlegen: In Gegenteil, ich habe die ganze Schlange gelesen und kein grobes Versehen gesehen. Eines möchte ich aber dazu schreiben, das vielleicht für den Normalrechtsverbraucher nicht ganz klar geblieben ist.
Ein fix unausweichlicher verbindlicher gesetzlicher Gerichtsstand gibt es grundsätzlich nicht. Das Gesetz sieht meistens die örtliche (Firmensitz, Wohnadresse des Käufers, usw.) Zuständigkeit vor, aber zugleich werden viele Türen zur wählbaren Zuständigkeit geöffnet. Zum Schutz des Konsumenten wird ihm sein Wohnsitz als Gerichtsstand grundsätzlich zugesichert. Nur damit nicht auch in dieser Hinsicht der Händler ihn durch die Nase herumzieht (z.B. fehlerhaftes Minigehäuse aus Taipei oder Peking, und der Schüler steigt in ein Flugzeug und geht auf Urlaub in China damit er den Erzeuger oder die Exportfirma oder die Zentrale des Händlers, oder beiden klagen kann).
Aber, das heißt nicht dass der gesetzlich verankerte Gerichtsstand immer zum Zug kommt. In 99,99 % der Fälle werden Gerichtstände einvernehmlich vereinbart, ausgeschlossen oder sogar als Alternativ in Verträgen eingeführt (Vordrücke). Die Richter (das wurde schon hier erwähnt) anerkennen diese Vereinbarungen, manchmal sogar wenn die Vereinbarung extra lege oder gar kontra lege war (nicht gesetzkonform, nicht erlaubt) und die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsstand akzeptieren und das Verfahren dort überweisen (wie es in juristischem Jargon heißt). Das ist keine richterliche Schlamperei sondern entspricht nur die Sorge, das andere Gericht auch sich über seine eventuelle Zuständigkeit zu beurteilen. In vielen Fällen, wenn kein Einspruch gegen die falsche Zuständigkeit eingebracht wird und der Richter selbst seine Unzuständigkeit nicht vom Amtsweg ausspricht, läuft das Verfahren wo es eingeleitet wurde (auch das ist gesetzlich vorgesehen).
Soviel zu Zuständigkeit.
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Schönen Gruß an alle,
GF       :-)
GREIFVÖGEL
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