EURO Umstellung???
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ich glaub da liegst du falsch - ganz falsch
26.10.2001, 01:16:30
na grummel wohl schlecht recherchiert? ;-)

Es ist die rede von kleinunternehmerInnen nicht von kleinbetrieben!
http://www.help.gv.at/33/330002_f.html
http://www.euro.gv.at/fa/index.php3?m=1&t=2&tk=95&inline=:292:

die definition von kleinunternehmen ist hier:
http://www.euro.gv.at/fa/index.php3?m=12&t=84&tk=203&inline=:836:

aber das internet ist ja keine betriebstätte, oder? also doch keine doppelte preisauszeichnung am internet?

Weiters gefunden:
"Es kann die Endsumme bzw. das Retourgeld auch handschriftlich! beigefügt werden. Die doppelte Preisauszeichnungspflicht ist abdingbar, d.h., dass der Unternehmer und der Verbraucher vereinbaren können, dass von einer Angabe in Euro und Schilling Abstand genommen wird. Dies muss jedoch im Einzelfall konkret vereinbart werden, eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in Vertragsformblättern ist nicht ausreichend."
unter: http://www.sparkasse.at/newsroom/content/0,3692,318,00.html

also er muss nun doch nicht, oder doch?

Gefunden:
"Dies gilt jedoch nicht für die Preisauszeichnung (z.B. im Geschäft) und für Werbemittel. "
unter: http://wkoe.ppmedia.at/eurofaq/index.php?t=1&tk=1&inline=:10:

also muss er doch, da ja seine online preisliste ein werbemittel ist, oder?

dann hab ich noch das gefunden:
"Diese Unternehmen sind nämlich in jenen Betriebsstätten, in denen höchstens 5 Beschäftigte tätig sind, von der Verpflichtung der doppelten Preisauszeichnung etwa im Verkaufsraum befreit. Dies gilt nicht für die Pflicht, Beträge auf Rechnungen, Quittungen, Kostenvoranschlägen, etc., sowie in Werbemitteln und bestimmten Verträgen mit Konsumenten doppelt anzugeben."
unter: http://wkoe.ppmedia.at/eurofaq/index.php?t=1&tk=1&inline=:5:

also er muss! oder vielleicht auch nicht!


ganz so einfach wie du geglaubt hast ist die frage dann doch nicht zu beantworten. ?-)

  
lercherl

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Re: ich glaub da liegst du falsch - ganz falsch
26.10.2001, 12:01:09
Liebes, hochgeschätztes lercherl,

ich zitiere in Folge aus den von dir zitierten Quellen:

Sonderregelungen für kleine Unternehmen:

Für einige Branchen und konkrete Sachverhalte würde die Pflicht zur doppelten Preisauszeichnung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen. Daher gibt es Sonderregelungen, z.B. für Tankstellen, das Taxigewerbe, aber auch für Kleinunternehmer (erleichterte Regeln bestehen für jene
Betriebsstätten, in denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, wenn im Gesamtunternehmen nicht mehr als neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind), für Versandhauskataloge und den Buchhandel.

Erstmal halte ich Deinen Vermerk "Es ist die rede von kleinunternehmerInnen nicht von kleinbetrieben!" für ein wenig kleinlich. ;-) Es ist ausdrücklich nicht von Personen, sondern Unternehmen (= vielleicht doch "Betriebe"?) die Rede. Weiters werden ausdrücklich "Betriebsstätte", "Gesamtunternehmen", "Beschäftigte" etc. benannt, sodass wir uns zumindest vom Begriff der "kleinunternehmerInnen" verabschieden und uns wieder dem Begriff der "kleinunternehmen" zuwenden müssen. Wieweit wir (gemeinsam) jetzt diesen Begriff mit dem des "Kleinbetriebes" gleichsetzen müssen/sollen/können, überlasse ich gerne Dir.

aber das internet ist ja keine betriebstätte, oder? also doch keine doppelte preisauszeichnung am internet?

Nun, wir können und dürfen, solange es keine entsprechend ausjudizierten Urteile gibt, den Text des Gesetzes auslegen; die "Wahrheit" wird wohl nur in einem Verfahren zu erfahren sein.

Erstens sehe ich einen Webshop (nicht eine nackte Preisliste) als "Betriebsstätte", in der ja auch tatsächlich Geschäfte abgewickelt werden. Dieser Betriebsstätte wären nach dieser Auslegung die Mitarbeiter zuzurechnen, die sich mit Wartung des Shops und der Abwicklung resultierender Geschäfte befassen.

Zweitens wäre zu erwägen, einen Webshop mit einem "Versandhauskatalog" gleichzusetzen - sollte Dir die o.a. Einstufung nicht genehm sein. Für einen "Versandhauskatalog" würden o.a. ebenfalls Erleichterungen in der doppelten Preisauszeichnung, auf die ich in Folge noch zu sprechen komme, gelten.

Wenn ein Unternehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt unter die Kleinunternehmerregelung fällt, kann er nach der erleichterten Art (Preislisten, Umrechnungshilfen) die Preise doppelt auszeichnen.

Ich unterscheide (wie auch das Gesetz mit seinen Kommentaren) zwischen "Betriebsstätte", "Versandhauskatalog", "Werbemittel" und "Preisliste"

"Betriebsstätte" (und die Anzahl der Mitarbeiter pro BS bzw. Pro Gesamtunternehmen) hatten wir schon, für "Werbemittel" gibt es meines Wissens keine Erleichterungen; "Preislisten" sind ebenfalls doppelt auszuzeichnen, soweit sind wir, denke ich, einer Meinung.

Für "Versandhauskataloge" gilt in etwa:

Kataloge, die in Schilling ausgezeichnet werden und die während der Phase der doppelten Währungsangabe in Geltung waren, können weiterhin nach der Phase der verpflichtenden doppelten Preisauszeichnung verwendet werden, wenn sie eine technische (z.B. Taschenrechner) oder dekadische Umrechnungshilfe (z.B. Umrechnungstabelle) oder dem EWAG entsprechende Preislisten enthalten (§ 9 EWAG).

Es würde - je nach Einstufung des Webshops ("Betriebsstätte" oder "Versandhauskatalog") - ausreichen, eine "Umrechnungshilfe" einzubauen. Der Link zu einem Rechner würde dem Gesetz bereits Genüge tun.

Auch Peluga (Auslöser meines ursprünglichen Beitrages) dürfte es ja wohl schaffen, eine HTML-Seite einzubauen, die nach Eingabe des Schillingbetrages den entsprechenden Euro-Betrag ausweist. Sollte nicht mal das nicht gelingen, so wäre das ein eindeutiger Gesetzesverstoß und müsste der Shop geschlossen werden. Wiewohl ich mich in einem solchen Fall schon frage, wie ein Unternehmen, das es nicht schafft, einer einfachen und jahrelang vorher bekannten Regelung, die sogar mit simplen Excel-Sheets automatisch zu erfüllen wäre, zu entsprechen, den sonstigen Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns nachkommen kann. Vielleicht fällt Peluga in eine der Kategorien für die "erleichterte Preisauszeichnung"? Aber das ist letztendlich nicht mein Problem...

Der Hinweis (bzw. die Auswahlmöglichkeit) Ja ich will den Onlineshop betreten (es werden jedoch nur Schillingpreise angegeben) / Nein ich möchte zurück auf die Hauptseite reicht jedenfalls nicht aus, solange der Shop auch im EU-Raum zugänglich ist.


  
GrummelGrumpf



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Re(2): ich glaub da liegst du falsch - ganz falsch
26.10.2001, 13:58:49
lieber grummel!

zu deine ausführen bezüglich betriebstätte kann ich dir beistimmen, obwohl wie du ja auch angeführt hast, das eine auslegungssache ist.

zu den versandhauskatalog kann ich dir nicht beistimmen, da der geltungszeitraum eines preises im internet sicher nicht von z.b. juni 2001 - juni 2002 gültig ist.

...die während der Phase der doppelten Währungsangabe in Geltung waren...

ich gehe davon aus, dass es sich (im besonderen bei edv-händlern) bei online-shops um tagespreise handelt, oder bestenfalls um wochenpreise. dann wäre aber der zeitraum meiner meinung nach zu kurz um in diese sonderregelung zu fallen.

laut dieser ausnahme muss ein versandhauskatalog, der jetzt aufgelegt wird preise sicher mit ats und eur ausgezeichnet, da der geltungszeitraum in den umstellungszeitraum fällt.

was peluga macht oder nicht macht ist mir eigentlich piepegal, es ist nur wieder so, dass es immer ein paar geben muss die nicht den bestimmungen entsprechen wollen (wie auch bei fernabsatzgesetz, gewährleistungsrecht) und es denjenigen, die alle bestimmungen erfüllen und den konsumenten das leben schwer macht bzw sich einen wettbewerbsvorteil erhaschen (durch geringere kosten).

vielleicht sollte es doch noch eine mehrinformation von seiten gh geben, wie zb.
erfüllt fernabsatzgesetz
erfüllt doppelte preisauszeichnung
nimmt bankomat
nimmt kreditkarte
versendet per nachnahme
versendet pre rechnung/lieferschein
abholung möglich
nur webshop/geschäftslokal

also eine kleine normierte legende zu jedem unternehmen auf der infoseite.

ich werde jetzt meine ausführungen beenden, da ich ich meinen kindern hubschrauber anschauen am heldenplatz versprochen habe.


  
lercherl

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