Re: ich glaub da liegst du falsch - ganz falsch
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.  Re: EURO Umstellung???  (dyslexic am 24.10.2001, 10:18:09)
..  Re(2): EURO Umstellung???  (Alfredino am 25.10.2001, 00:41:14)
...  Re(3): EURO Umstellung???  (lercherl am 25.10.2001, 00:44:38)
....  Re(4): EURO Umstellung???  (Alfredino am 25.10.2001, 06:51:29)
.  Re: EURO Umstellung???  (M.A. Morpheus am 24.10.2001, 15:33:53)
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Re: ich glaub da liegst du falsch - ganz falsch
26.10.2001, 12:01:09
Liebes, hochgeschätztes lercherl,

ich zitiere in Folge aus den von dir zitierten Quellen:

Sonderregelungen für kleine Unternehmen:

Für einige Branchen und konkrete Sachverhalte würde die Pflicht zur doppelten Preisauszeichnung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen. Daher gibt es Sonderregelungen, z.B. für Tankstellen, das Taxigewerbe, aber auch für Kleinunternehmer (erleichterte Regeln bestehen für jene
Betriebsstätten, in denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, wenn im Gesamtunternehmen nicht mehr als neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind), für Versandhauskataloge und den Buchhandel.

Erstmal halte ich Deinen Vermerk "Es ist die rede von kleinunternehmerInnen nicht von kleinbetrieben!" für ein wenig kleinlich. ;-) Es ist ausdrücklich nicht von Personen, sondern Unternehmen (= vielleicht doch "Betriebe"?) die Rede. Weiters werden ausdrücklich "Betriebsstätte", "Gesamtunternehmen", "Beschäftigte" etc. benannt, sodass wir uns zumindest vom Begriff der "kleinunternehmerInnen" verabschieden und uns wieder dem Begriff der "kleinunternehmen" zuwenden müssen. Wieweit wir (gemeinsam) jetzt diesen Begriff mit dem des "Kleinbetriebes" gleichsetzen müssen/sollen/können, überlasse ich gerne Dir.

aber das internet ist ja keine betriebstätte, oder? also doch keine doppelte preisauszeichnung am internet?

Nun, wir können und dürfen, solange es keine entsprechend ausjudizierten Urteile gibt, den Text des Gesetzes auslegen; die "Wahrheit" wird wohl nur in einem Verfahren zu erfahren sein.

Erstens sehe ich einen Webshop (nicht eine nackte Preisliste) als "Betriebsstätte", in der ja auch tatsächlich Geschäfte abgewickelt werden. Dieser Betriebsstätte wären nach dieser Auslegung die Mitarbeiter zuzurechnen, die sich mit Wartung des Shops und der Abwicklung resultierender Geschäfte befassen.

Zweitens wäre zu erwägen, einen Webshop mit einem "Versandhauskatalog" gleichzusetzen - sollte Dir die o.a. Einstufung nicht genehm sein. Für einen "Versandhauskatalog" würden o.a. ebenfalls Erleichterungen in der doppelten Preisauszeichnung, auf die ich in Folge noch zu sprechen komme, gelten.

Wenn ein Unternehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt unter die Kleinunternehmerregelung fällt, kann er nach der erleichterten Art (Preislisten, Umrechnungshilfen) die Preise doppelt auszeichnen.

Ich unterscheide (wie auch das Gesetz mit seinen Kommentaren) zwischen "Betriebsstätte", "Versandhauskatalog", "Werbemittel" und "Preisliste"

"Betriebsstätte" (und die Anzahl der Mitarbeiter pro BS bzw. Pro Gesamtunternehmen) hatten wir schon, für "Werbemittel" gibt es meines Wissens keine Erleichterungen; "Preislisten" sind ebenfalls doppelt auszuzeichnen, soweit sind wir, denke ich, einer Meinung.

Für "Versandhauskataloge" gilt in etwa:

Kataloge, die in Schilling ausgezeichnet werden und die während der Phase der doppelten Währungsangabe in Geltung waren, können weiterhin nach der Phase der verpflichtenden doppelten Preisauszeichnung verwendet werden, wenn sie eine technische (z.B. Taschenrechner) oder dekadische Umrechnungshilfe (z.B. Umrechnungstabelle) oder dem EWAG entsprechende Preislisten enthalten (§ 9 EWAG).

Es würde - je nach Einstufung des Webshops ("Betriebsstätte" oder "Versandhauskatalog") - ausreichen, eine "Umrechnungshilfe" einzubauen. Der Link zu einem Rechner würde dem Gesetz bereits Genüge tun.

Auch Peluga (Auslöser meines ursprünglichen Beitrages) dürfte es ja wohl schaffen, eine HTML-Seite einzubauen, die nach Eingabe des Schillingbetrages den entsprechenden Euro-Betrag ausweist. Sollte nicht mal das nicht gelingen, so wäre das ein eindeutiger Gesetzesverstoß und müsste der Shop geschlossen werden. Wiewohl ich mich in einem solchen Fall schon frage, wie ein Unternehmen, das es nicht schafft, einer einfachen und jahrelang vorher bekannten Regelung, die sogar mit simplen Excel-Sheets automatisch zu erfüllen wäre, zu entsprechen, den sonstigen Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns nachkommen kann. Vielleicht fällt Peluga in eine der Kategorien für die "erleichterte Preisauszeichnung"? Aber das ist letztendlich nicht mein Problem...

Der Hinweis (bzw. die Auswahlmöglichkeit) Ja ich will den Onlineshop betreten (es werden jedoch nur Schillingpreise angegeben) / Nein ich möchte zurück auf die Hauptseite reicht jedenfalls nicht aus, solange der Shop auch im EU-Raum zugänglich ist.


  
GrummelGrumpf



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