Sammelklage J. Schauer EDV
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Re(2): Sammelklage J. Schauer EDV
24.01.2006, 10:39:33
Sammelklage" gibt's im österreichischen Recht nicht.  Allenfalls eine
Verbandsklage, d.h. bestimmte "Verbände", wie die heiligen Kammern (AK, WKÖ,
LWK) oder der VKÖ hat eine (kollektive) Klagslegitimation.


grundsätzlich richtig. bestimmte verbände haben - insbesondere aufgrund des kschg - die legitimation, bestimmte unterlassungsansprüche durchzusetzen. bitte näheres in 28 kschg durchlesen.sie könne aufgrund dieser bestimmungen jedoch keine sammelklage veranstalten:

eine sammelklage nach amerikanischem vorbild gibts in ö - noch - nicht. die sammelklage in amerika hat den charakter, dass eine klage für einen - oft - unbestimmten personenkreis eingebracht wird und das urteil dann gegen alle wirkt, egal ob sie im verfahren mit dabei waren oder nicht.

in österreich gibts derzeit 2 wege, die jeweils auch beschritten werden:

vorausgeschickt sei, dass eine sog. prozeßstandschaft im österreichischen zivilrprozeßrecht nicht zulässig ist. was ist eine prozeßstandschaft? A hat gegen B einen anspruch. C klagt (für A) diesen anspruch (obwohl er nach wie vor dem A gebührt) gegen B ein. das geht nicht. C ist dann nicht zur klagsführung berechtigt.

gut, welche wege gibts?

1) A tritt seinen anspruch gegen B vor der klagsführung an C an. damit ist die forderung auf C übergegangen und C macht den anspruch dann gegen B geltend.

so geschiehts bereits jetzt oft bei klagen durch konsumentenschutzverbände und ähnlichen einrichtungen, mit der einzigen "erweiterung", dass halt nicht nur A seinen anspruch an den verband (=C) abtritt, sondere hunderte A`s dies tun. C kann dann diese ansprüche alle zugleich in seinem namen einklagen. einzige (zusätzliche) voraussetzung: die sachverhalte müssen alle im wesentlichen gleich gelagert sein.

dies heisst, dass es bei den ganzen sachen im wesentlichen ums gleiche gehn muss. wenn A einen anspruch gegen B hat, weil er ihm das wurstsemmel gestohlen hat, C gegen B jedoch einen anspruch hat, weil er ihm ein mangelhaftes auto verkauft hat, gehts nicht um dasselbe. C kann es zwar gegen B einklagen, jedoch werden diese verfahren - wegen gänzlich unterschiedlicher sachverhalte - nicht verbunden.

ein praktisches bsp für eine derartige verbindung wären die ansprüche wegen dem kaprun unglück. 100e geschädigte, alle wegen der gleichen sache..

dann werden diese - theoretisch - 100 verschiedenen verfahren zu einem "sammelverfahren" (dieser begriff ist meine kreation) vebunden..

zusätzlich zu 1) bzw. daneben gibts dann noch den weiteren weg

2) gerade bei größeren streitereien, wo es eine vielzahl von betroffenen gibt (ein gutes beispiel war die brennermaut geschichte, wo es - keine ahnung - 1000e geschädigte frächter gab), einigt man sich bisweilen auf folgende weg:

man einigt sich darauf, 1 musterverfahren durchzufechten. man vereinbart also, ein musterverfahren durchzuziehen und dieses verfahren hat dann aber wirkung auf alle gleich gelagerten rechtssachen (im gegensatz zu amerika jedoch nur für jene, die bei dieser vereinbarung mitmachen. ist also vereinbarungssache).

bei der brennermaut war es (fast) so: frächtervertreter sowie die finanzprokuratur haben sich trotz unzähliger anspruchssteller darauf geeinigt, nur 1 (muster)verfahren bis zum ogh (und dann eugh) zu jagen. das ergebnis dieses verfahrens hat bzw. hatte (wie vorher vereinbart) jedoch auswirkungen auf alle gleich gelagerten fälle.

vorteile: es behängen bei gericht nicht 6876779659 gleiche fälle, sondern nur 1.

variante 1) wird oft mit variante 2) kombiniert.
bisweilen (wie zb. brennermaut) wird auch nur variante 2) verwendet..
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