Re(8): Notebookparadies sagt Umtausch ausgeschlossen..
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Notebookparadies sagt Umtausch ausgeschlossen..
18.03.2006, 14:56:57
Hallo,

ich habe bei notebookparadies.de ein Notebook bestellt (Acer 5652) und dazu eine Pixelfehlerüberprüfung gewünscht. Als ich jedoch das Notebook bekam war ein dicker blauer Pixelfehler mittem im Display. Dieser stört im normalen Windows Betrieb nicht, doch wenn es ein wenig dunkler im Raum ist und man einen Film anschaut nervt dieses blaue Ding schon gewaltig.

Habe natürlich sofort bei notebookparadies angerufen und dort sagte man mir das Sie die Überprüfung durchgeführt haben. Darauf sagte ich das ich das nicht nachvollziehen kann da ich ja einen habe. Darauf hin bot er mir 20 € an. Ich verneinte und sagte das ich ein einwandfreies Display bestellt habe und dieses auch bekommen möchte. Er meinte: Umtausch ausgeschlossen. Dann diskutierte ich noch ein wenig hin und her mit dem Shop, dass es nicht sein kann das man eine Pixelfehlerüberprüfung mitbestellt aber diese dann nicht vollständig oder meiner Vermutung nach garnicht durchgeführt worden ist. Den so einen Fehler übersieht man nicht. Der Händler schob es dann letztenendes auf den Versand...

Als ich dann mehrere Male mit ihm versucht habe per Telefon in Kontak zu treten legte er einfach auf. Auch war er nicht damit einverstanden das man die Freisprecheinrichtung während dem Telefongespräch anschaltet... irgendwie stimmt da doch was nicht. Zudem hört sich der Geschäftsführer nicht gerade sehr komepetent an.

Was kann ich jetzt rechtlich unternehmen? Ich habe das Notebook nämlich über die Firma meines Vaters bestellt. Zudem wurde ausversehen der Originalkarton weggeworfen.

Wie kann ich weiter vorgehen? Ich überleg am Montag dann direkt bei Acer anzurufen, vielleicht sind die ja so nett und tauschen mir das Book aus.

MFG Airshark



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. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (substitute am 18.03.2006, 16:33:40)
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Re(8): Notebookparadies sagt Umtausch ausgeschlossen..
23.04.2006, 11:07:56
Und, jetzt überleg mal, auf welchem Standpunkt der Verkäufer in diesem Fall wohl beharrt. Und dazu braucht er sich derzeit nicht mal einen Richter suchen.

Stimmt, weil er ihm sein Anwalt gleich sagen würde, daß der Richter ihn bei der Argumentation auslacht.

Nochmal: §242 BGB
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."

So, jetzt überleg Du mal was der Terminus "Pixelfehlerüberprüfung" beim Kunden suggeriert und in welcher Bedeutung er von Online-Shops für gewöhnlich benutzt wird. Und das ist klipp und klar "wir überprüfen das Display vor Versand auf Pixelfehler und liefern eines, das keine hat".

Diesen Paragraphen gibt es nicht umsonst, der ist genau für solche Fälle da in denen sich ein Vertragspartner mit der einer nicht ganz eindeutigen Formulierung herausreden will - es gilt eben nicht, was die Formulierung in Ihrem exakten Wortlaut bedeutet, sondern das, wie sie für gewöhnlich zu verstehen ist. Und er gilt übrigens nicht nur für Geschäfte im Sinn des §474 BGB.

Was die Nachweisbarkeit betrifft, hat sich Airschark allerdings so deutlich herumgedrückt und betont, dass er für die Prüfung nichts bezahlt hätte, dass
der Schluss, er könnte diese Vereinbarung nicht nachweisen, ein sehr naheliegender ist.

Warum? Auch kostenlose Leistungen werden in aller Regel irgendwo aufgeführt und wenn sich diese dem Warenkorb hinzufügen ließ, so dürfte sie zumindest auf der Bestellbestätigung auftauchen. Das reicht vollkommen aus, denn redet sich der Händler darauf heraus, daß diese nicht durchgeführt worden wäre, dann entspräche die Lieferung nicht dem Kaufangebot des Kunden, wodurch gar kein gültiger Kaufvertrag vorläge.

Gruß, Jogy

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