Re: Überholendes Auto Überholen
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.  Re: Überholendes Auto Überholen  ("without" am 08.12.2007, 20:58:37)
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Re: Überholendes Auto Überholen
dss
08.12.2007, 21:54:54
Aus der StVO
  § 16. Überholverbote.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
  a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende,
     gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht
     genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
  b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und
     des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls
     geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen
     Überholvorgang zu gering ist,
  c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug
     nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne
     andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
  d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten,
     sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm-
     oder Lichtzeichen geregelt wird.
  (2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker
eines Fahrzeuges nicht überholen:

  a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das
     Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es
     darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist",
  b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen
     Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und
     vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die
     Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und
     diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
  c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr
     nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es
     darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer
     Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen
     ist (§ 15 Abs. 2),
  d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt
     werden
     1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind,
        die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen
        aufweisen,
     2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie
        (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens
        drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete
        Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden
        Fahrzeug nicht überragt wird.



Es darf daher ein überholendes Fahrzeug nur überholt werden wenn es eine Sperrlinie und 3 markierte Fahrstreifen in Fahrrichtung gibt.

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