Re(10): Ditech und wie man bei Reklamationen verar....... wird!
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Re(10): Ditech und wie man bei Reklamationen verar....... wird!
19.09.2008, 14:06:25
Also ein bisschen mehr sachliches Argumentieren wäre schon vorauszusetzen - egal ob Angestellter von Ditech oder nicht.

- Dass der Käufer nicht dazu verpflichtet ist, beim Eintreten des Garantiefalles ein "wenig zusätzlichen Profit" beim Händler zu ermöglichen ist wohl klar. Den hat der Händler logischerweise schon beim Verkauf gemacht. Und wenn nicht, nennt man das Fehlkalkulation.
- Es ist auch nicht Sache des Konsumenten, auf eine zugesicherte Leistung- und das sind 60 Monate Garantie nun mal - zu verzichten, nur weil irgendwer glaubt, dass der arme Händler knapp kalkuliert hätte - siehe oben.
- Dass derartige Fälle selten ausjudiziert worden sind liegt vor allem daran, dass im Fall einer Eskalation ein Vergleich angestrebt wird. Wegen derartiger Beträge fängt sich sowas keiner an. Mein Rechtsschutz hat in einem solchen Fall den Schadenersatz selbst an mich bezahlt, da die Prozessführung teurer gekommen wäre als der Schadensersatz.
- HERSTELLERGARANTIE bedeutet allerdings auch, der Käufer muss sich selbst um die Abwicklung kümmern. Ditech ist damit aus dem Schneider, und wenn du dich verarscht fühlst ist das zwar nachvollziehbar, aber ändert daran nichts, dass das vollmundige Wort Herstellergarantie dann für A & F ist, wenn du den Hersteller als Endkunde nicht oder nur sehr schwer zu fassen kriegst - es lebe die Globalisierung. Bei der Sachmängelhaftung (gerne auch als Garantie bezeichnet) kannst dich übrigens auch brausen als Konsument, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Die Garantiedauer ermöglicht dir nur, in dieser Zeit draufzukommen, dass da schon zu Beginn was defekt war. Witzig, nicht ?
siehe Definitionen:
Vertragliche vereinbarte Haftung des Herstellers für Fehler
Dagegen ist die Garantie des Herstellers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm bestimmt und im Vertrag vereinbart werden. Räumt der Hersteller eine Garantie (z.B. auf das gesamte Fahrzeug oder nur bestimmte Teile) ein, verspricht er damit für einen bestimmten Zeitraum die Haltbarkeit des Kfz oder einzelner Fahrzeugteile (z.B. Motor, Lack, Karosserie). Treten innerhalb dieser Frist Schäden auf, übernimmt der Hersteller die unentgeltliche Nachbesserung. Preisminderung oder gar Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig keine Bestandteile einer Garantie.
Die Garantie eines Herstellers ist außerdem zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft (z.B. bei einem Kfz Wartung und Reparatur in einer Vertragswerkstatt).
Im Gegenteil zur Sachmängelhaftung muss der Hersteller im Rahmen einer Garantie auch für solche Fehler einstehen, die erst nach Übergabe der Kaufsache entstanden sind.

und zur Garantie bzw. Sachmängelhaftung:
Die gesetzliche Sachmängelgewährleistung
Oft wird sie als gesetzliche Garantie bezeichnet. Das ist irreführend, denn mit dem Begriff Garantie ist das vertraglich vereinbarte Einstehen des Herstellers für solche Fehler gemeint, die nach der Übergabe der Kaufsache entstehen. Im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss der Verkäufer dagegen immer nur für solche Mängel einstehen, die bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt.
Der Unterschied zur Herstellergarantie liegt darin, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung hinsichtlich der Rechte des Käufers über die vom Hersteller unter Umständen gegebene Garantie hinausgeht. Sie beinhaltet das Recht auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt, Preisminderung und Schadensersatz. Die gesetzliche Sachmängelhaftung umfasst zudem die gesamte Kaufsache.

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