zwei Jobs als geringfügig Beschäftigte
Geizhals » Forum » Tipps & Tricks » zwei Jobs als geringfügig Beschäftigte (58 Beiträge, 1492 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
.......
Re(7): zwei Jobs als geringfügig Beschäftigte
30.10.2008, 13:47:03
Ganz einfach, die Steuer wird über den Jahresausgleich geregelt - bzw. eine Einkommenssteuererklärung > dazu muss man dann verpflichtend über FinzOnline seinen Erklärung abgeben usw.

Mit zwei geringfügigen Einkommen ist man zwar sicher noch steuerfrei, und kann sich sogar die Rezeptgebührenbefreiung von der Sozialversicherung holen. Es geht aber nimmer die freiwillige Selbstversicherung, die ca. 54€ (für Studenten sinds irgendwas bei 25) im Monat kostet, sondern man muss schon die volle Sozialversicherung für beide Einkommen selber zahlen (wie ein Selbstständiger).

Würde ich auch wirklich empfehlen, sonst ist man nämlich nicht versichert!! Bei geringfügiger Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber nur die Unfallversicherung, und es gibt ein böses Erwachen, wenn dann die erste Arztrechnung kommt. Zweite Möglichkeit ist die Mitversicherung - geht aber nur wenn man verheiratet ist, oder zumindest 8 Monate im gemeinsamen Haushalt lebt - geht aber nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze.

Blöde Dinge die sich ergeben können, die Finz sieht deine Tätigkeit als selbstständige Arbeit an > Einkommenssteuer > es kommt ein Beamter bei dir vorbei und löchert dich stundenlang mit einem vertrottelten Fragebogen, und du wirst die verpflichtende Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung über Jahre nimmer los.

Positive Dinge: wer von den Rezeptgebühren befreit ist kann sich auch von den ORF Gebühren befreiein lassen und könnte sogar den Telefonkostenzuschuss beantragen (Dinge die man als österr. Staatsbürger niemals erfahren wird, sagt einem kein Mensch und steht auch nirgends ;) )

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
...
Re(3): zwei Jobs als geringfügig Beschäftigte
30.10.2008, 13:27:35
nein, wenn du zwei geringfügige beschäftigungen nachgehst, dann geht das wahrscheinlich über die zuverdienstgrenze dann gilt folgendes

http://www.stgkk.at/portal/index.html;?ctrl:cmd=render&ctrl:window=stgkkportal.channel_content.cmsWindow&p_menuid=5101&p_tabid=5&p_pubid=6264

da steht folgendes:

Auswirkungen für den Dienstnehmer
Erzielt ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so gilt diese Person für sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt der Vollversicherung (Schutz auch in der Kranken- und Pensionsversicherung). Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive allfälliger Kammerumlage) werden dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.

Entgelte des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug, Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht  zusammengerechnet.

d.h. wenn du mit zwei geringfügigen beschäftigungsverhältnissen die geringfügigkeitsgrenze übersteigst, bist du vollversichert und zahlst einmal jährlich allfällige sozialversicherungsbeiträge nach.
die 45 euro, die du zahlst ist eine freiwillige selbstversicherung bei geringfügig beschäftigten!
----------------------------------------------------------------------------
Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat.(Wilhelm Busch)
30.10.2008, 13:27 Uhr - Editiert von wasserkuh, alte Version: hier
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung