Re(3): An alle Geizhals Händler, User und Mitarbeiter - Erpressung mit Bewertung
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...  so n langer betreff...  (athis am 13.12.2008, 13:26:35)
....  Re: so n langer betreff...  (GREIFVÖGEL am 13.12.2008, 16:57:35)
.....  Re(2): so n langer betreff...  (athis am 13.12.2008, 17:11:00)
..... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (User141410 am 13.12.2008, 22:35:34)
......  Re(3): so n langer betreff...  (GREIFVÖGEL am 14.12.2008, 22:51:53)
....... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (User141410 am 15.12.2008, 10:26:50)
........  Re(5): so n langer betreff...  (GREIFVÖGEL am 15.12.2008, 13:39:25)
....... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (User141410 am 14.12.2008, 20:08:16)
. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (AvecLeTemps am 13.12.2008, 18:56:17)
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (User141410 am 13.12.2008, 22:42:24)
...
Re(3): An alle Geizhals Händler, User und Mitarbeiter - Erpressung mit Bewertung
15.12.2008, 00:06:07
im Internet kann man gern viel erzählen und behaupten.

offensichtlich. z.B. daß die Aufforderung, der Vertragspartner möge seinen Teil des Vertrages erfüllen, Erpressung sei

PS: Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern,...

weiters:
Es ist grundsätzlich nicht verboten, auf Missstände allgemeiner und besonderer Art aufmerksam zu machen und zu diesem Zweck Tatsachen zu veröffentlichen.

Ob die Drohung (Mittel) dabei öffentliches Interesse weckt oder nur zur Diffamierung von Persönlichkeitsrechten dient, ist bei der Prüfung von großer Bedeutung. Es ist daher u. a. zu prüfen, ob die Drohung - als veröffentlichter Bericht - die Wahrheit wiedergibt und öffentliches Interesse weckt. Ist dies der Fall, so wäre das ein mögliches Indiz, dass die "Drohung mit Presse" nicht rechtswidrig ist. Ist keine Schmähkritik zu erblicken und festzustellen, dass hier eine die Öffentlichkeit berührende Frage vorliegt, kann kaum von einer Drohung im rechtswidrigen Sinne ausgegangen werden. Damit bestätigt der BGH das Urteil von 1992 im Kern, wo ausgeführt worden ist, dass der "Bedrohte" dann einer solchen "Drohung" standhalten muss, die Drohung demnach erlaubt ist. Ferner macht der BGH deutlich, dass die Verfolgung von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck ist, wenn das Recht gar nicht besteht. Es reicht - und dies ist wesentlich - ein Tun des "Drohenden" im "guten Glauben" oder ein "berechtigtes Interesse" am Erfolg. Meint der Drohende, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgt, handelt er im Sinne der Rechtsprechung nicht verwerflich.

Solche Fälle, wenn sie zusätzlich der gewerblichen Sphäre zu zuordnen sind, erfüllen damit generell nicht den Erpressungs- oder Nötigungstatbestand. Das bedrohte Unternehmen oder der gewerblich Tätige muss zum Beispiel bei kaufmännischem Handeln oder wirtschaftlichen Auseinandersetzungen der "Drohung mit der Presse" standhalten, wenn überdies die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

google und Wiki sind Freunde ;-)

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