tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
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Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
19.01.2009, 14:53:42
Teil 1:

§3 Einkommensteuergesetz EStG

(1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

Z10: Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.

a)
Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

b)
Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere inländische Betriebe sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.


Z16b:
Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind,

-
Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),

-
Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),

-
Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,

-
Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine

-
vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

  gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.

  Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.

  Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom  Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.




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Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
19.01.2009, 14:53:58
Teil 2:

§26 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

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Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

-
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

-
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche

   Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

  Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

a)
Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

   Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

b)
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c)
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des  Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

d)
Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

e)
Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

  Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.




Soviel zum rechtlichen Teil...

Was ich mir bei dir ev. vorstellen könnte ist, dass dir dein Arbeitgeber mehr gezahlt hat als erlaubt --> daher versteuert (der Überschuss)

Oder: Zwecks "wie lange darf ich wo bleiben" um nicht zu lang an einem Ort gewesen zu sein gibts eigene Kataloge dafür. Hab allerdings noch nie einen genauer gesehen --> googlen oder auf http://www.ris.bka.gv.at  danach suchen --> vl bist du über die festgelegte Dauer schon drüber hinaus

Und leider Gottes hat das Finanzamt meistens recht und sie kennen sich doch relativ gut aus :/

Bitte ev. Handlungen nicht auf meine Angaben stützen - bin nur ein Student, der das lernt - aber Praxis is bekanntlich oft anders als die Theorie ;)

mfg

19.01.2009, 15:16 Uhr - Editiert von PMaurer, alte Version: hier
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Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
19.01.2009, 15:11:15
Jetzt is mein Interesse selber geweckt worden ;)

Also:

https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/TippszurfrdieArbeit_7636/DieLohnsteuerberech_7923/dieLohnsteuerberechnung.htm#Dienstreisen%20(Rz699-741 )

Wenn Ihre Dienstreisen im Nahbereich (idR bis 120 km) dauernd oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit an denselben Einsatzort oder an mehrere Einsatzorte (z. B. Baustelle, Filiale) führen und keine günstigere Regelung in Ihrer lohngestaltenden Vorschrift (Ihrem Kollektivvertrag) besteht, ist die zeitliche Dauer der Begünstigung eingeschränkt. In diesem Fall sind die Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab jenem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, in dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit wird.

Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn man Rz300-310
länger als fünf Tage an ein und demselben Einsatzort durchgehend tätig wird oder
regelmäßig wiederkehrend (wöchentlich an einem Tag) an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschreitet oder
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig, an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet oder
in einem gleich bleibenden Einsatzgebiet (z. B. BezirksvertreterIn) länger als fünf Tage tätig wird oder
im Rahmen einer Fahrtätigkeit auf gleich bleibenden Routen oder Linien (z. B. BusfahrerIn) länger als fünf Tage tätig wird.
Tagesgelder werden in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt.

Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu 26,40 € pro Tag (2,20 € pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) steuerfrei.

Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder bleiben in jedem Fall steuerfrei, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

Außendiensttätigkeit
Fahrtätigkeit
Baustellen - und Montagetätigkeit
Arbeitskräfteüberlassung
vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

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Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
19.01.2009, 15:11:21
Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs steuerlich behandelt?
Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar (idR ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 € täglich ausgezahlt werden.

Nächtigungskosten
Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inkl. Frühstück lt. Belegen steuerfrei von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können ab einer Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Einsatzort pauschal 15 € pro Nacht steuerfrei belassen werden.

Entsteht aber für die Nächtigung kein Aufwand (z. B. eine Nächtigungsmöglichkeit wird zur Verfügung gestellt), darf kein steuerfreies Pauschale ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen.

Auslandsreisen
Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland können von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden. Nachstehend die aktuellen Tages- und Nächtigungsgelder für die österreichischen Anrainerstaaten und die Vereinigten Staaten:

Land*
Tagesgeld
Nächtigungsgeld

Deutschland
35,30 €
27,90 €

Italien
35,80 €
27,90 €

Liechtenstein
30,70 €
18,10 €

Schweiz
36,80 €
32,70 €

Slowakei
27,90 €
15,90 €

Slowenien
31,00 €
23,30 €

Tschechien
31,00 €
24,40 €

Ungarn
26,60 €
26,60 €

USA
52,30 €
42,90 €



* Für bestimmte Großstädte (z. B. Rom, Mailand, New York, Washington) und Grenzgebiete (z. B. Freilassing) bestehen eigene Sätze. Die kompletten Auslandsreisesätze finden Sie im Anhang zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in der Findok (Richtlinien, Lohnsteuerrichtlinien, Anhang).


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