Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
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Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
19.01.2009, 15:11:15
Jetzt is mein Interesse selber geweckt worden ;)

Also:

https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/TippszurfrdieArbeit_7636/DieLohnsteuerberech_7923/dieLohnsteuerberechnung.htm#Dienstreisen%20(Rz699-741 )

Wenn Ihre Dienstreisen im Nahbereich (idR bis 120 km) dauernd oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit an denselben Einsatzort oder an mehrere Einsatzorte (z. B. Baustelle, Filiale) führen und keine günstigere Regelung in Ihrer lohngestaltenden Vorschrift (Ihrem Kollektivvertrag) besteht, ist die zeitliche Dauer der Begünstigung eingeschränkt. In diesem Fall sind die Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab jenem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, in dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit wird.

Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn man Rz300-310
länger als fünf Tage an ein und demselben Einsatzort durchgehend tätig wird oder
regelmäßig wiederkehrend (wöchentlich an einem Tag) an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschreitet oder
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig, an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet oder
in einem gleich bleibenden Einsatzgebiet (z. B. BezirksvertreterIn) länger als fünf Tage tätig wird oder
im Rahmen einer Fahrtätigkeit auf gleich bleibenden Routen oder Linien (z. B. BusfahrerIn) länger als fünf Tage tätig wird.
Tagesgelder werden in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt.

Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu 26,40 € pro Tag (2,20 € pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) steuerfrei.

Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder bleiben in jedem Fall steuerfrei, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

Außendiensttätigkeit
Fahrtätigkeit
Baustellen - und Montagetätigkeit
Arbeitskräfteüberlassung
vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

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