Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
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Re: tagesgeld /finanzamt/reisekostenrechnung 2007
19.01.2009, 14:53:58
Teil 2:

§26 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

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Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

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seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

-
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche

   Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

  Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

a)
Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

   Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

b)
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c)
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des  Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

d)
Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

e)
Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

  Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.




Soviel zum rechtlichen Teil...

Was ich mir bei dir ev. vorstellen könnte ist, dass dir dein Arbeitgeber mehr gezahlt hat als erlaubt --> daher versteuert (der Überschuss)

Oder: Zwecks "wie lange darf ich wo bleiben" um nicht zu lang an einem Ort gewesen zu sein gibts eigene Kataloge dafür. Hab allerdings noch nie einen genauer gesehen --> googlen oder auf http://www.ris.bka.gv.at  danach suchen --> vl bist du über die festgelegte Dauer schon drüber hinaus

Und leider Gottes hat das Finanzamt meistens recht und sie kennen sich doch relativ gut aus :/

Bitte ev. Handlungen nicht auf meine Angaben stützen - bin nur ein Student, der das lernt - aber Praxis is bekanntlich oft anders als die Theorie ;)

mfg

19.01.2009, 15:16 Uhr - Editiert von PMaurer, alte Version: hier
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