Re: Neues Zahlungsdienstegesetz
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.  Re: Neues Zahlungsdienstegesetz  (waxfigur am 17.11.2009, 21:27:46)
..  Re(2): Neues Zahlungsdienstegesetz  (woagla am 17.11.2009, 21:30:17)
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Re: Neues Zahlungsdienstegesetz
17.11.2009, 22:11:06
Du willst auf die Schnelle ein paar Händler schrecken, gell? ;-)
Dem Zahlungsdienstegesetz unterliegen Zahlungsdienstleister wie etwa Banken. Aber z.B. nicht Händler.
Du scheinst bewusst aus dem Zusammenhang gerissen zu haben, was du zitierst. Der vollständige § 26 ff ZaDiG lässt keinen Zweifel, das betrifft ausschließlich nur Zahlungsdienstleister:

Preistransparenz und Entgelte (§§ 26 ff ZaDiG)

Das ZaDiG möchte Preistransparenz gewährleisten und schafft daher in den §§ 26 ff ZaDiG Informationspflichten für Rahmenverträge (z.B. Girokontovertrag) und für Einzelzahlungen außerhalb von Rahmenverträgen. Diese Informationen müssen kostenlos erfolgen, und zwar auch bei nochmaliger Anforderung während der Vertragslaufzeit.

Geschuldet sind nur jene Entgelte, die aufgeschlüsselt vereinbart werden. Im Rahmenvertrag müssen daher alle Entgelte angeführt werden. Ein Aufwandersatz für sonstige Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters ist auf drei Fälle beschränkt, nämlich die Ablehnung von Zahlungsaufträgen mangels Deckung, den Widerruf eines unwiderruflichen Zahlungsauftrages und die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen eines fehlerhaften Kundenidentifikators verlorengegangen ist. Ein derartiger Aufwandersatz muss vereinbart und angemessen sowie an den tatsächlichen Kosten orientiert sein.

Der Zahlungsempfänger muss die ihm von seinem ZDL vorgeschriebenen Entgelte selbst tragen. Der Zahler wird dadurch geschützt, ein doch erfolgter Abzug führt zu keinem Verzug des Zahlers.

Die Verrechnung von Zuschlägen für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente ist unzulässig, es können aber Ermäßigungen gewährt werden. Dies bedeutet, dass etwa keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber einer Barzahlung verlangt werden dürfen. Gleiches müsste auch für die Verrechnung von Zahlscheingebühren gelten, die ebenfalls einen derartigen Zuschlag für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsdienstes darstellen.

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..  Re(2): Neues Zahlungsdienstegesetz  (redseven am 17.11.2009, 22:54:10)
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