Re(10): Neues Zahlungsdienstegesetz
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.  Re: Neues Zahlungsdienstegesetz  (waxfigur am 17.11.2009, 21:27:46)
..  Re(2): Neues Zahlungsdienstegesetz  (woagla am 17.11.2009, 21:30:17)
.  Re: Neues Zahlungsdienstegesetz  (Ibiza Waschtisch am 17.11.2009, 22:11:06)
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.........  Re(9): Neues Zahlungsdienstegesetz  (-lt- am 18.11.2009, 11:42:00)
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Re(10): Neues Zahlungsdienstegesetz
18.11.2009, 18:40:27
Das Problem ist genau dieser Satz

Der Zahlungsempfänger muss die ihm von seinem ZDL vorgeschriebenen Entgelte
selbst tragen. Der Zahler wird dadurch geschützt, ein doch erfolgter Abzug
führt zu keinem Verzug des Zahlers.


Das Problem entsteht dadurch, weil hier Zusammenfassungen des Gesetzes widergegeben werden, daraus einzelne Sätze zitiert und interpretiert werden, anstatt den Gesetzestext zu zitieren. Was dann dabei rauskommt, ist sowas wie "stille Post".


Also mal aus dem Gesetzestext selbst:

§ 27 Absatz 6 ZaDiG: "Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."

Was ein Zahlungsdienstleister ist, steht in § 1 Abs. 3 ZaDiG. Vereinfacht gesagt sind das Banken, Kreditkartenunternehmen, die Post bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs usw.

Der Begriff Zahlungsempfänger ist in § 3 Z. 8 ZaDiG definiert mit "eine Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll". Das ist also nicht die Bank des Händlers, weil die wäre ja der Zahlungsdienstleister und nicht der Zahlungsempfänger. Bleibt somit als Zahlungsempfänger nur noch der Händler als Möglichkeit und Tatsache.

Zahlungsinstrument ist in § 3 Z. 21 ZaDiG (recht umständlich) definiert mit "jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen". Also z.B. Bankomat- oder Kreditkarten.

Zahlungsdienstnutzer wiederum ist laut § 3 Z. 10 ZaDiG "eine Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt". Kann also der Kunde oder der Händler sein, bei Kartenzahlung sinds üblicherweise beide, weil beide Zahlungsdienste in Anspruch nehmen.

Und wenn man sich jetzt nochmal den oben zitierten § 27 Abs. 6 vor Augen führt, wonach der Zahlungsempfänger (= Händler) für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes (z.B. Kreditkarte) kein Entgelt einheben darf, dann ist für mich die Sache eindeutig.

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...........  Re(11): Neues Zahlungsdienstegesetz  (-lt- am 19.11.2009, 10:52:53)
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