Frage zu Urhebberrecht u. Copyright: Fotos von Kunstwerken
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Re(5): Frage zu Urhebberrecht u. Copyright: Fotos von Kunstwerken
22.04.2010, 13:35:26
ich habe nochmals etwas weiter recherchiert ... man müsste prüfen, ob und wieweit sich allenfalls §54 Z.2 UrhG ("Katalogfreiheit") anwenden lässt ... z.B. auf einen "Privatverkauf" über ebay etc.

Wenn der Künstler schon über 70 Jahre tot ist, schauts jedenfalls gut aus. :-)

Ansonsten bist wohl nur mit einer verbalen Beschreibung und dem Angebot Interessenten allenfalls per email etc. Fotos zukommen zu lassen, auf der rechtlich sicheren Seite.  Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass es im Normalfall bei einem einmaligen privatverkauf nicht so heiss gegessen wird ... aber gerade im Zusammenhang mit Fotos auf ebay ist schon viel ScheiXXe passiert.

siehe hier: -> http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm
... besonders die letzten Sätze!  

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3. Kunstwerke
3.1. Darf man Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde) fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?
Soferne es nicht vom Museum oder Aussteller verboten ist, darf man alle Werke der bildenden Künste (§ 3 UrhG, dazu gehören auch künstlerische Fotos) für den Privatgebrauch fotographieren. Für die Frage der Veröffentlichung kommt es darauf an:

Bei Kunstwerken, deren Urheber schon mehr als 70 Jahre tot ist, ist das Urheberrecht erloschen (§ 60 UrhG); eigene Fotos hievon können daher veröffentlicht werden.

Ist die Schutzdauer noch nicht abgelaufen, ist eine Veröffentlichung eigener Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers, seiner Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zulässig (Lizenz).



3.2. Darf man Werke der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern abfotographieren oder einscannen?
Bei der Veröffentlichung von Fotos von Werken der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern ist zusätzlich zum Urheber des Bildes das Urheberrecht des Fotographen zu beachten. Dieses erlischt 50 Jahre nach der Veröffentlichung.



3.3. Darf man Gebäude und öffentlich aufgestellt Kunstwerke fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?
Nach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG ist es zulässig,

Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder  
andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden,  
zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.
Fotos von (auch privaten) Gebäuden oder Gebäudeteilen dürfen daher immer veröffentlicht werden, soweit sie öffentlich zugänglich oder einsehbar sind, Fotos von Kunstwerken (Statuen, Reliefe, Wandmalereien) nur dann, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden.
Ein Museum gilt nicht als öffentlicher Ort.
Von solchen Kunstwerken angefertigte Fotos können auch kommerziell verwertet werden.
Die Abbildungen dürfen aber nicht verändert (beispielsweise stilisiert wiedergegeben) werden.

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Re(7): Frage zu Urhebberrecht u. Copyright: Fotos von Kunstwerken
22.04.2010, 16:42:41
wenn ich das richtig verstehe darf ein kunsthändler keine webseite machen auf
der er fotos aller seiner bilder die verkaufen möchte zeigt.

ich nehme an, dass der Kunsthandel das unter §54 Z2. ("Katalogfreiheit") http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg3a.htm#§_54.  machen darf - bzw. sich sowieso von jedem Künstler (bzw. Urhebrrechtsinhaber) standardmässig eine entsprechende Werknutzungsbewilligung bzw. Werknutzungsrechte gem. §24 UrhG. http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg3a.htm#§_24.  einräumen lassen.

oder eben ein privater der sein bild auf ebay versteigern will.

dazu finde ich im Gesetz (von 1936!) und auch in der aktuellen Fassung ( Novellierung 06/2006) keine explizite Regelung oder Erlaubnis.

Es also darauf an, was beim Kauf vereinbart wurde [idealerweise, was im schriftlichen Kaufvertrag steht] und zwar, ob bzw. welche Werknutzungsbewilligung / Werknutzungsrechte dabei eingeräumt wurden.

Ich muss das übrigens bei meinen eigenen Kunstkäufen in Zukunft auch mehr beachten. Bis dato habe ich selbst genug Kunstwerke entweder
a) "Geld bar auf die Kralle, und ja nix Schriftliches" vom Künstler gekauft ;-)
oder
b) Geld/Überweisung an Galerie/Kunsthändler - gegen Ausfolgung des Kunstwerks und einer bnichtssagenden Quittung/Kassenbeleg aus der bestenfalls (!) Titel des Kunstwerks, Künstler und allenfalls ein paar wenige weitere Angaben wie z.B. "Öl/Leinen, 90x70cm stehend. Von einer Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrechten steht nirgends etwas.  
8-O

Fotografiert habe ich alle Kunstwerke in meinem Besitz ... aber bis dato noch nie eines "öffentlich feilgeboten". :-)

Wiederum, ich kann/will mir in meinem Fall nicht vorstellen, dass sich die betreffenden Künstler "aufregen", wenn ich eines ihrer Werke aus meinem rechtmässigen Besitz auf ebay mit Foto anbiete ... problematischer wird es vermutlich, wenn die Urheberrechte an Erben oder gar Verwertungsgesellschaften übergegangen sind ... aber genau weiß man es wohl nur "im Ernstfall". Andrerseits ... "zu Tod gefürchtet ist auch gestorben". :-)



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