Re(5): Frage zu Urhebberrecht u. Copyright: Fotos von Kunstwerken
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Re(5): Frage zu Urhebberrecht u. Copyright: Fotos von Kunstwerken
22.04.2010, 13:35:26
ich habe nochmals etwas weiter recherchiert ... man müsste prüfen, ob und wieweit sich allenfalls §54 Z.2 UrhG ("Katalogfreiheit") anwenden lässt ... z.B. auf einen "Privatverkauf" über ebay etc.

Wenn der Künstler schon über 70 Jahre tot ist, schauts jedenfalls gut aus. :-)

Ansonsten bist wohl nur mit einer verbalen Beschreibung und dem Angebot Interessenten allenfalls per email etc. Fotos zukommen zu lassen, auf der rechtlich sicheren Seite.  Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass es im Normalfall bei einem einmaligen privatverkauf nicht so heiss gegessen wird ... aber gerade im Zusammenhang mit Fotos auf ebay ist schon viel ScheiXXe passiert.

siehe hier: -> http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm
... besonders die letzten Sätze!  

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3. Kunstwerke
3.1. Darf man Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde) fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?
Soferne es nicht vom Museum oder Aussteller verboten ist, darf man alle Werke der bildenden Künste (§ 3 UrhG, dazu gehören auch künstlerische Fotos) für den Privatgebrauch fotographieren. Für die Frage der Veröffentlichung kommt es darauf an:

Bei Kunstwerken, deren Urheber schon mehr als 70 Jahre tot ist, ist das Urheberrecht erloschen (§ 60 UrhG); eigene Fotos hievon können daher veröffentlicht werden.

Ist die Schutzdauer noch nicht abgelaufen, ist eine Veröffentlichung eigener Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers, seiner Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zulässig (Lizenz).



3.2. Darf man Werke der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern abfotographieren oder einscannen?
Bei der Veröffentlichung von Fotos von Werken der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern ist zusätzlich zum Urheber des Bildes das Urheberrecht des Fotographen zu beachten. Dieses erlischt 50 Jahre nach der Veröffentlichung.



3.3. Darf man Gebäude und öffentlich aufgestellt Kunstwerke fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?
Nach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG ist es zulässig,

Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder  
andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden,  
zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.
Fotos von (auch privaten) Gebäuden oder Gebäudeteilen dürfen daher immer veröffentlicht werden, soweit sie öffentlich zugänglich oder einsehbar sind, Fotos von Kunstwerken (Statuen, Reliefe, Wandmalereien) nur dann, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden.
Ein Museum gilt nicht als öffentlicher Ort.
Von solchen Kunstwerken angefertigte Fotos können auch kommerziell verwertet werden.
Die Abbildungen dürfen aber nicht verändert (beispielsweise stilisiert wiedergegeben) werden.

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I'm sorry to hear that the truth insults you! :-)
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