Mietvertrag- würdet ihr sowas unterschreiben?
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Mietvertrag- würdet ihr sowas unterschreiben?
06.11.2010, 01:06:34
Ich glaub, mich trifft der schlag als ich heute den (muster)mietvertrag zugeschickt bekommen habe. Ist das nicht ein Witz?

I.

-Beschreibung und Ort der Wohnung etc. Von mir entfernt.-

II.
Das gegenständliche Mietverhältnis beginnt am 01.11.2010 und wird auf die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren abgeschlossen.
Dieses Mietverhältnis endet sohin durch Zeitablauf nach dem Ablauf von 3 Jahren, ohne dass es einer besonderen Erklärung seitens der Vermieterin bedarf.
Festgehalten wird, dass der Mieter auf Grund gesetzlicher Bestimmungen das unver-zichtbare und unbeschränkbare Recht besitzt den gegenständlichen Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmo-natigen Kündigungsfrist zu kündigen.
Die Vermieterin behält sich die vorzeitige Auflösung des gegenständlichen Mietver-trages in folgenden Fällen vor:
- Nichtzahlung des Mietzinses einschließlich Betriebskosten;
- Eigenbedarf der Vermieterin;
- zweckwidrige Verwendung des Mietgegenstandes.
III.
Der Mieter verpflichtet sich, monatlich im voraus einen Mietzins (inklusive BK) in der Höhe von € -entfernt- zu bezahlen; der Mieter ist verpflichtet, den monatlichen Mietzins im vorhinein bis spätestens 5. eines jeden Monates auf ein von der Vermieterin be-kannt zu gebendes Konto einzubezahlen.
Vereinbart wird, dass der vereinbarte Mietzins von € 330,00 der Vermieterin verblei-ben muss. Eventuelle steuerliche Belastungen und Spesen aus der Durchführung von Überweisungen belasten ausschließlich den Mieter.
An dieser Stelle festgehalten wird, dass Heiz- und Stromkosten von dem Mieter ge-sondert zu bezahlen sind.


Seite: 2
IV.
Der Mieter erklärt, den Mietgegenstand zu kennen.Das sich im Mietgegenstand be-findliche Inventar (1 Küchenblock/-einrichtung) Badezimmer, Vorraum, Wohn-Schlafzimmer wird mitvermietet, geht jedoch nicht in das Eigentum des Mieters über.
Der Mieter verpflichtet sich, den Zustand der Einrichtung/Inventar zu erhalten, den Mietgegenstand und die mitgemieteten Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behan-deln und nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleich gutem Zustand zurückzu-stellen.
Ernste Schäden am Mietgegenstand sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
Sollte der Mieter Aufwendungen im Mietobjekt vorgenommen haben, so hat dieser gegenüber der Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen; dieser Ersatzanspruch ist unter allen Umständen ausgeschlossen, insbesondere auch dann, wenn es sich um wesentliche bzw. nützli-che bzw. wertsteigernde Verbesserungen oder Aufwendungen auf das Mietobjekt handelt; dies selbst auch dann, wenn diese Aufwendungen über die Mietdauer hinaus von Nutzen sind.
Der Mieter verzichtet auf jeden Aufwandersatz, aus welchem Rechtsgrund auch im-mer, soweit nicht zwingende Bestimmungen etwas Gegenteiliges normieren.
Entgegen der Bestimmung des § 1096 ABGB ist der Mieter auf eigene Kosten ver-pflichtet, den Mietgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und zu erhalten; sohin trifft der Mieter die vollständige Erhaltung des Mietgegenstandes und verpflichtet sich diese, sämtliche Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.
Sollte der Mieter Verbesserungsarbeiten durchgeführt haben, so gehen diese Arbeiten ersatzlos in das Vermögen der Vermieterin über.

V.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin den Mietgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise, dritten Personen zu überlassen. Der Mieterin steht auch nicht das Recht zu, die Rech-te aus diesem Vertrag an dritte Personen abzutreten; insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt an andere Personen weiter- (unter-) zu vermieten, sofern nicht in diesem Vertrag ausdrücklich Gegenteiliges normiert wurde.
Das Mietobjekt darf von dem Mieter ausschließlich zu Wohnzwecken benützt werden.

VI.
Der Mieter verpflichtet sich, die mit der Errichtung und dem Abschluss dieses Miet-vertrages vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben - insbesondere die Rechtsge-schäftsgebühr - zu bezahlen.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart.


Seite: 3
VII.
Festgehalten wird, dass eine Kaution in der vereinbarten Höhe € -entfernt- an die Ver-mieterin übergeben wurde.
Die Kaution samt daraus erwachsener Zinsen dienen zur Sicherung aller vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Vermieterin im Zusammenhang mit dem Mietverhält-nis und aus dem Mietverhältnis, insbesondere des vereinbarten Mietzinses, des an seine Stelle tretenden Benützungsentgeltes nach erfolgter Aufkündigung bzw. Auflö-sung des Mietvertrages, sowie zur Behebung allfälliger Schäden und Abdeckung offe-ner Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Vermieterin ist auch bei aufrechtem Mietverhältnis berechtigt, jedoch nicht ver-pflichtet, sich bei Zahlungs- und/oder Leistungsverzug der Mieterin nach erfolgter 14-tägiger Nachfristsetzung ohne weiteres Einvernehmen mit der Mieterin aus dem Kautionsbetrag zu befriedigen. Die Vermieterin ist auch zur teilweisen Inanspruch-nahme der Kaution berechtigt.
Sollten keine Forderungen der Vermieterin gegenüber der Mieterin unberichtigt aus-haften, so wird die Vermieterin der Mieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses den Kautionsbetrag samt Zinsen (Zinsberechnung laut Bankinstitut) zurückbezahlen.
Dieser Vertrag wird einfach im Original errichtet und gehört der Vermieterin; der Mieter erhält hievon eine Kopie.
Abschließend wird festgehalten, dass, wenn der Mieter auszieht, eine Endreinigungs-pauschale von Euro 100,00 vom Mieter zu entrichten ist.

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Die fett hervorgehobenen Punkte sind jetzt nur einmal die Dinge die ich auf die schnelle mit http://www.arbeiterkammer.at/bilder/d7/Vertragsbestimmungen_in_Wohnungsmietvertraegen.pdf  verglichen habe und dort als nicht rechtskonform beschrieben werden.

Welcher Depp unterschreibt sowas? Oder bin ich zu negativ eingestellt? Aber so wie ich das erkenne, würde ich da meine halbe Seele verkaufen, seht ihr das genauso?




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06.11.2010, 01:10 Uhr - Editiert von mastermind2004, alte Version: hier
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Re(3): Mietvertrag- würdet ihr sowas unterschreiben?
08.11.2010, 17:34:15
Damit unterschreibe ich ja quasi, dass sie damit alles machen kann was er
will, oder?


Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass dein Vertrag in die Vollanwendung des MRG fällt. Dann ist diese explizite Klausel belanglos, dass sie sich aufgrund des MRG ohnehin ergibt. Allerdings kann der Vermieter nicht einfach so kündigen und auf Eigenbedarf verweisen. Sondern eine solche Kündigung muss schriftlich übers Gericht erfolgen und dort wird sehr streng geprüft, ob tatsächlich ein Eigenbedarf vorliegt UND ob dieser die drastische Maßnahme einer MV-Kündigung rechtfertigt. In der Praxis ist das kaum der Fall. Allein schon deshalb, weil du nur 3 Jahre befristet drin bist und es dem Vermieter als zumutbar angesehen wird, dass er den Zeitablauf abwartet.

Also mach dir wegen *dieser* Formulierung keine großartigen Gedanken.

Grundsätzlich solltest du eine Klausel fordern, die an sich aber auch nicht notwendig ist, jedoch eigentlich immer drin vorkommt (daher möglicherweise aus dem Mustertext gelöscht worden ist): Widerspricht ein Vertragsbestandteil den gesetzlichen Bestimmungen oder wird ungültig, so tritt an dessen Stelle eine solche Regelung, welche gesetzeskonform ist und am ehesten dem beabsichtigten Zweck entspricht.

Ach ja, was auch fehlt: Welchen gesetzlichen Regelungen unterliegt dieser Mietvertrag? Wie ist die Mietzinsbildung? Beschreibung eines allfälligen Lagezuschlags - explizit in Prozenten oder Geldbeträgen niedergeschrieben!

WB.

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Re: Mietvertrag- würdet ihr sowas unterschreiben?
06.11.2010, 12:03:08
kannst du bedenkenlos unterschreiben, wenn du nicht länger als die 3 Jahre drinnen wohnen willst, denn die beanstandeten Passagen sind tatsächlich großteils ungültig. Fängst du aber an zu streiten, wirds mit Sicherheit keine Verlängerung über die 3 Jahre hinaus geben.

gehen wirs der Reihe nach an:
vorzeitige Auflösung des gegenständlichen Mietver-trages in folgenden Fällen
vor:
- Nichtzahlung des Mietzinses einschließlich Betriebskosten;
- Eigenbedarf der Vermieterin;
- zweckwidrige Verwendung des Mietgegenstandes.

das sind Kündigungsgründe, die das MRG auch bei unbefristeten Hauptmietverträgen so vorsieht. Eigenbedarf IST ein Kündigungsgrund. Allerdings nur in der Theorie, denn in der Praxis ist das praktisch undurchführbar. Bis das vor Gericht durch ist, sind die 3 Jahre Mietdauer aber 5x abgelaufen.
Eigenbedarf wäre aber auch dann ein Kündigungsgrund, wenn es nicht im Mietvertrag stünde. So gesehen eine Nullaussage.
Der Mieter verpflichtet sich, den Zustand der Einrichtung/Inventar zu
erhalten, den Mietgegenstand und die mitgemieteten Einrichtungsgegenstände
pfleglich zu behan-deln

Standardformulierung aus dem Gesetz, das ist OK.
und nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleich gutem Zustand
zurückzu-stellen.

ungültig. Normale Abnützung ist durch die Miete abgegolten. (das ist die berühmte, aber ungültige "die Wohnung muß bei Auszug frisch ausgemalt werden" Bestimmung)

Entgegen der Bestimmung des § 1096 ABGB
ganz klar rechtswidrig. §1096 kann bei dem MRG unterliegenden Verträgen (!!!) nicht ausgeschlossen werden.
Die Vermieterin ist auch bei aufrechtem Mietverhältnis berechtigt, jedoch
nicht ver-pflichtet, sich bei Zahlungs- und/oder Leistungsverzug der Mieterin
nach erfolgter 14-tägiger Nachfristsetzung ohne weiteres Einvernehmen mit der
Mieterin aus dem Kautionsbetrag zu befriedigen. Die Vermieterin ist auch zur
teilweisen Inanspruch-nahme der Kaution berechtigt.

bin ich jetzt überfragt, aber was soll daran so schlimm sein? Sollte es eine Räumungsklage wegen Zinsrückstand geben, würde es sowieso zu einer Aufrechnung kommen. Sehe ich daher recht unproblematisch. Eher sogar als Vorteil für dich: du zahlst am Ende einfach nix mehrund die Kaution ist weg. ;-)
wird die Vermieterin der Mieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses den
Kautionsbetrag samt Zinsen (Zinsberechnung laut Bankinstitut) zurückbezahlen.
das ist zumindest falsch, obs rechtswidrig ist, bin ich mir nicht sicher. Die Kaution ist fristengleich zu verzinsen und die Verzinsung nach einer recht eigenwilligen Berechnungsmethodik zu errechnen. Das kann allerdings kaum wer, weder von Mieter- noch von Vermieterseite.
Abschließend wird festgehalten, dass, wenn der Mieter auszieht, eine
Endreinigungs-pauschale von Euro 100,00 vom Mieter zu entrichten ist.

IMHO ungültig. Eine Mietobjekt ist nach gelebtem Brauch "besenrein" zu übergeben. Und nicht mehr. Eine Reinigung dem Ex-Mieter anzulasten ist nur dann zulässig, wenn dieser das Mietobjekt abnorm verschmutzt übergibt. Dann kann man das mit der Kaution verrechnen.

Wie gesagt: willst 3 Jahre dort wohnen, dann unterschreib und nach Unterschrift sofort ab zum Mieterschutzverband bzw zur Schlichtungsstelle.

mfg
AVS
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