Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo
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Re(7): Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo
18.03.2011, 15:42:07
Es geht aber einfach darum, dass man
eine unübliche Vorgehensweise nicht so hinstellen kann als wäre es
selbstverständlich, dass jeder diese wählt.

Geht nicht? ;) Hattu doch soeben erlebt (wenn auch nicht von mir). |-D

Meine Frage hast du übrigens nicht beantwortet...

Sorry, übersehen.

Wo ist vorgeschrieben, dass man sich nach einem Unfall wo der Unfallgegner behauptet er wäre nicht verletzt, selbst anzeigt? Ich ging davon aus, dass es einen unterschriebenen Unfallbericht gibt, den es aber nicht gibt, wie sich herausgestellt hat.

Unfallbericht ist gängige Praxis, der Datenaustausch muss sein. Bei Personenschaden ist Polizeibericht Pflicht. Soweit, so gut.

Warum ist Unfallbericht so wichtig?

Weil du nur über diesen den Nachweis führen kannst, dass die Daten ausgetauscht wurden, der Schaden ein begrenzter war (sonst kommt der Unfallgegner später mit einer "notwenduigen" Ganzlackeriung) und kein Personenschaden vorgelegen ist.

Wird nachträglich ein Personenschaden behauptet (ob wahr oder nicht), dann gilt der fehlende Datenaustausch als Fahrerflucht, u.U. auch mit Unterlassung einer Hilfeleistung garniert.

Kostet Zeit, deswegen kommt es trotzdem vor, dass er nicht gemacht wird. Hat aber mit "nicht üblich" nichts zu tun, sondern nur mit a) mangelndem Wissen, b) Faulheit oder c) Schlamperei zu tun.

So gesehen ist die Selbstanzeige in einem Fall wie oben schon aus Eigeninteresse bzw. Selbstschutz "Pflicht".

Und, um das festzuhalten: Ich halte den TE keinesfalls für einen verantwortungslosen Asozialen o.ä.! Ich schätze, diesmal lag es am mangelnden Wissen. Das ist schade, aber wenigstens hat die Strafe ein niedriges Maß.


  
Euer CWsoft
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Re: Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo
16.03.2011, 20:32:15
Ich bin abgestraft worden, weil ich die Polizei nicht sofort nach einem Unfall
verständigt habe sondern erst am nächsten Tag.

Du bist nicht wegen Nichtmelden eines Unfalls bestraft worden, sondern weil es beim Unfall eine verletzte Person gegeben hat, worüber die Polizei zu verständigen gewesen wäre.

"§2 (2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen."

Sind 220,- dafür hoch oder kommt man da gut weg? Bringt ein Einspruch etwas?

Der Strafrahmen beträgt 36 bis 2180 Euro (§99 Abs 2 (a)), also bist du nicht besonders billig davongekommen. Ein Einspruch (gegen die Strafe an sich, nicht gegen deren Höhe!) ist meines Erachtens sehr sinnvoll, schlimmstenfalls zahlst du 10% Aufpreis.

Entscheidend ist, dass du der Behörde glaubwürdig (!) darlegen kannst, dass du mit dem Unfallgegner Kontakt hattest, dass er augenscheinlich unverletzt war und dass er dir das auch bestätigt hat. (Ich gehe davon aus, dass der Unfallgegner nicht minderjährig war). Außerdem hast du dich offensichtlich ausgewiesen, es bestand von daher auch keine Logik, dass du über einen Unfall mit Verletzten nicht die Polizei verständigen würdest (im Sinne einer Fahrerflucht).

Hast du kein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt, so darf auch keine Strafe ausgesprochen werden.

WB.

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