Re(7): Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo
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..  Re(2): Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo  (mko am 16.03.2011, 19:10:49)
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Re(7): Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo
18.03.2011, 15:42:07
Es geht aber einfach darum, dass man
eine unübliche Vorgehensweise nicht so hinstellen kann als wäre es
selbstverständlich, dass jeder diese wählt.

Geht nicht? ;) Hattu doch soeben erlebt (wenn auch nicht von mir). |-D

Meine Frage hast du übrigens nicht beantwortet...

Sorry, übersehen.

Wo ist vorgeschrieben, dass man sich nach einem Unfall wo der Unfallgegner behauptet er wäre nicht verletzt, selbst anzeigt? Ich ging davon aus, dass es einen unterschriebenen Unfallbericht gibt, den es aber nicht gibt, wie sich herausgestellt hat.

Unfallbericht ist gängige Praxis, der Datenaustausch muss sein. Bei Personenschaden ist Polizeibericht Pflicht. Soweit, so gut.

Warum ist Unfallbericht so wichtig?

Weil du nur über diesen den Nachweis führen kannst, dass die Daten ausgetauscht wurden, der Schaden ein begrenzter war (sonst kommt der Unfallgegner später mit einer "notwenduigen" Ganzlackeriung) und kein Personenschaden vorgelegen ist.

Wird nachträglich ein Personenschaden behauptet (ob wahr oder nicht), dann gilt der fehlende Datenaustausch als Fahrerflucht, u.U. auch mit Unterlassung einer Hilfeleistung garniert.

Kostet Zeit, deswegen kommt es trotzdem vor, dass er nicht gemacht wird. Hat aber mit "nicht üblich" nichts zu tun, sondern nur mit a) mangelndem Wissen, b) Faulheit oder c) Schlamperei zu tun.

So gesehen ist die Selbstanzeige in einem Fall wie oben schon aus Eigeninteresse bzw. Selbstschutz "Pflicht".

Und, um das festzuhalten: Ich halte den TE keinesfalls für einen verantwortungslosen Asozialen o.ä.! Ich schätze, diesmal lag es am mangelnden Wissen. Das ist schade, aber wenigstens hat die Strafe ein niedriges Maß.


  
Euer CWsoft
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