Re: Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo
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..  Re(2): Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo  (mko am 16.03.2011, 19:10:49)
....  Re(4): Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo  (mko am 16.03.2011, 19:33:56)
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.  Re: Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo  (schoefi am 16.03.2011, 19:26:30)
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Re: Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo
16.03.2011, 20:32:15
Ich bin abgestraft worden, weil ich die Polizei nicht sofort nach einem Unfall
verständigt habe sondern erst am nächsten Tag.

Du bist nicht wegen Nichtmelden eines Unfalls bestraft worden, sondern weil es beim Unfall eine verletzte Person gegeben hat, worüber die Polizei zu verständigen gewesen wäre.

"§2 (2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen."

Sind 220,- dafür hoch oder kommt man da gut weg? Bringt ein Einspruch etwas?

Der Strafrahmen beträgt 36 bis 2180 Euro (§99 Abs 2 (a)), also bist du nicht besonders billig davongekommen. Ein Einspruch (gegen die Strafe an sich, nicht gegen deren Höhe!) ist meines Erachtens sehr sinnvoll, schlimmstenfalls zahlst du 10% Aufpreis.

Entscheidend ist, dass du der Behörde glaubwürdig (!) darlegen kannst, dass du mit dem Unfallgegner Kontakt hattest, dass er augenscheinlich unverletzt war und dass er dir das auch bestätigt hat. (Ich gehe davon aus, dass der Unfallgegner nicht minderjährig war). Außerdem hast du dich offensichtlich ausgewiesen, es bestand von daher auch keine Logik, dass du über einen Unfall mit Verletzten nicht die Polizei verständigen würdest (im Sinne einer Fahrerflucht).

Hast du kein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt, so darf auch keine Strafe ausgesprochen werden.

WB.

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....  Re(4): Strafe nach §4 Abs. 2 2. Satz stvo  (tuvix am 17.03.2011, 07:47:31)
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