Kautionsrückzahlung nach Klage
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Re: Dann hab ich wohl falsch gelegen ..
27.04.2011, 23:57:50
Ich hab den Vermieter zur Zahlung mündlich aufgefordert.
Ich hab den Vermieter zur Zahlung schriftlich aufgefordert.
Ich hab zweimal eine letzte Mahnung geschickt.
Ich hab dann den Rechtsanwalt beauftragt.


ganz falsch.

richtige vorgangsweise: nach mündlicher aufforderung schriftlich eine frist setzen, mit dem hinweis, dass die angelegenheit - so bis dahin kein geld am konto - der mietervereinigung/dem mieterschutzverband/der mieterinteressensgemeinschaft/... übergeben wird. und das dann auch konsequent durchziehen. merken fürs nächste mietverhältnis!

normalerweise reicht der hinweis auf die mietervereinigung, um bewegung in die sache zu bringen, weil die meisten vermieter wissen, dass sie da juristisch keine chance haben, und der rechtsstreit sie selbst erheblich mehr geld kostet als dich. natürlich gibts auch unbelehrbare, so wie überall...

und natürlich gibts klare gesetzliche regeln in bezug auf die kautionsrückerstattung. deswegen kriegen ja auch die meisten mieter, die den weg über den mieterschutz/die schlichtungsstelle gehen, ihr geld auch wieder retour. was nix dran ändert, dass es extrem ärgerlich ist, wenn man seine rechte erst mühsam übers gericht erstreiten muss.

deine bank kannst du - wenn du es geschickt anstellst - natürlich genauso hinhalten, ist nur eine frage der zeit und des aufwandes. haben ja auch etliche erfolg damit. was uns zeigt, dass zwischen recht haben und recht bekommen mitunter eine erhebliche lücke klaffen kann...


don't shoot me! i'm just the piano player...!
27.04.2011, 23:58 Uhr - Editiert von yumiyoshi, alte Version: hier
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die Auslagen lassen sich noch nachfordern
28.04.2011, 16:04:28
einerseits hat der Anwalt schon recht: zahlen tut immer der, der anschafft. Aber ein RA sollte den Mandanten schon darauf hinweisen, daß die Betreibungskosten nach §1333/3 ABGB auch eingefordert werden können, auch ohne daß es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Das ist ja die Rechtsgrundlage aller Mahngebühren von Inkassounternehmen.

Das kann man aber noch immer nachholen: Rechnung des RA in Kopie an den Gläubiger mit Bitte um Überweisung binnen 14 Tagen auf das eig. Konto. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist: Mahnbescheid.

Voraussetzung ist natürlich, daß der Gläubiger die Kaution ohne Rechtsgrundlage vorenthalten hat. Es sollte zumindest einen beweisbaren Schriftwechsel im Vorfeld oä geben, woraus sich die rechtswidrige Weigerung der Begleichung der Schuld ableiten läßt. Angmessene Frist 14- oder besser 30 Tage - und dann lassen sich Verzugszinsen und Betreibungskosten extra einfordern.

Angemessen müssen die Kosten dann auch sein. Sofern die Kaution im Bereich von 1000+€ hoch ist, werden die 120€ angemessen sein.



                 §1333 ABGB Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die
Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch
die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
(2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen
Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der
gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei
ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt,
für das nächste Halbjahr maßgebend.
(3) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz
anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden
geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten
zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder
Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.


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kann, aber nicht muß
28.04.2011, 22:20:35

Abgesehen von einem Antrag gemäß § 16b MRG bei der Schlichtungsstelle besteht auch die Möglichkeit eine nicht zurückgezahlte Kaution gerichtlich einzuklagen.

http://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/schlichtungsstelle/mietrechtsverfahren/kaution.html

ich bin zugegebenermaßen kein MRG-Spezialist, aber rein aus dem Wortlaut des §37 MRG gehe ich nicht davon aus, daß dieser eine lex specialis wie zB § 23 RATG ggü dem §1333 ABGB ist, sondern das Schlichtungsverfahren dient nur dazu, die Höhe der rückzahlbaren Kaution festzustllen. Ich weiß nicht, ob der Spruch dann exekutierbar ist, aber die Anrufung des AußStrG ist offensichtlich freiwillig, zit. dazu:


Wie auch sonst im Mietrecht hat der die Kaution rückfordernde Mieter die Wahl, den Kautionsbetrag unmittelbar im Rechtsweg zurückzufordern oder (zunächst) einen Feststellungsantrag im Außerstreitverfahren zu stellen. Im Außerstreitverfahren wird nicht die Kaution rückgefordert, sondern nur die Höhe des „rückforderbaren“, das heißt um die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis verminderten Kautionsbetrages festgestellt.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100202_LG00929_00200R00029_10W0000_000

wenn die Kaution in der Höhe aus Sicht des Mieters unstrittig war bzw. der Gläubiger im Verzug war, hätte er auch gleich einen Mahnbescheid beantragen können. Und dafür darf er sich ja auch einen Anwalt nehmen, zumindest einen mit 120€ eh recht günstigen.

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