frage - befristeter mietvertrag abgelaufen, kündigung
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Re(5): frage - befristeter mietvertrag abgelaufen, kündigung
27.05.2011, 16:59:17
Zustelladresse der Vermieterin in Deutschland, Privatperson und keine Firma, keine Gewissheit dass sie dort überhaupt noch anzutreffen ist (MV ist drei Jahre alt).

Dir ist aber schon klar, dass eine Änderung der Zustelladresse dem Mieter mitgeteilt werden muss. Ansonsten kann er rechtskräftig an die im Mietvertrag vermerkte Adresse zustellen lassen - und zwar unabhängig davon, wie alt der Mietvertrag ist.

Aufs Gericht kann er Montag oder Dienstag selber gehen und es passt alles.

Nicht ganz. Wird die gerichtliche Kündigung rechtzeitig eingebracht, der Vermieter vom Gericht aber erst nach dem 31. benachrichtigt, kann der Vermieter dagegen Einwand erheben und die Verspätung rügen. In diesem Fall wird die Kündigung ihre Wirksamkeit erst am erstmöglichen späteren Kündigungstermin (normalerweise ein Monat später, bei quartalsweiser Kündigung auch drei Monate später) ihre Wirksamkeit entfalten und der Mieter muss mindestens ein weiteres Monat bezahlen.

Also ab aufs Gericht und gut ist es.

Wenn der TE statt drei Monaten vier Monate in der Wohnung bleiben will und auch vier Monate noch bezahlen will, kann man durchaus auch gerichtlich kündigen und die dadurch entstandene Verzögerung in Kauf nehmen.

Insbesondere in Hinblick auf die beabsichtigte frühere Kündigung entgegen den Vereinbarungen aus dem Mietvertrag sollte man daher den persönlichen Kontakt suchen und nicht die gerichtliche Kündigung wählen, die von manchen Vermietern als unpersönliches oder sogar streitsuchendes Verhalten angesehen wird.

27.05.2011, 17:05 Uhr - Editiert von DerSpanier, alte Version: hier
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Re: frage - befristeter mietvertrag abgelaufen, kündigung
27.05.2011, 04:35:31
Zu allererst wäre abzuklären, unter welche mietrechtliche Regelung dein Mietverhältnis fällt. Nachfolgendes gilt für Voll- und Teilanwendung des MRG.

dh ich habe derzeit keinen schriftlichen mietvertrag.

Somit hat sich dein bestehender MV erneuert, es gilt vollinhaltlich das Papier, welches du bereits befristet in der Hand hattest.

§29 Abs 3 lit b:
"b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert."

Das heißt, du kannst bis 31.5. (Datum des Einlangens!) schriftlich beim Vermieter oder besser gerichtlich kündigen und es wird zum 31.8. wirksam. Aufgrund der knapp bemessenen Zeit (kommender Dienstag) empfehle ich dir die gerichtliche Kündigung, sonst verlierst du wieder einen Monat und kannst erst mit 30.9. raus. Sollte sich zweichenzeitlich eine Einigung zwischen dir und der Vermieterin ergeben über einen früheren Endtermin, dann ist das natürlich auch zulässig.

WB.

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