Strafzettel wegen Parken an Straßenkreuzungen
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Re(2): Strafzettel wegen Parken an Straßenkreuzungen
20.10.2011, 18:18:47

nur mal interessehalber nachgefragt: was kostet denn der Spaß aktuell?


1.1. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 21 Euro

1.2. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 28 Euro

1.3. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 70 Euro

1.4. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 35 Euro

1.5. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 70 Euro

1.6. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 42 Euro

1.7. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren. 70 Euro

1.8. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 35 Euro

1.9. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wobei Fußgänger an der Benützung gehindert waren. 70 Euro

1.10. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einer Schutzinsel, welche hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 35 Euro

1.11. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wobei eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. 42 Euro

1.12. § 8 Abs. 4 StVO 1960
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde. 70 Euro

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