Auslage fotografieren
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Re(17): Auslage fotografieren
01.05.2012, 17:20:15
Nachdem ich davon ausgehe, dass User hier mit Suchmaschinen vertraut sind und ich dich auch gebeten habe, selbst zu recherchieren, werde ich mich jetzt sehr kurz halten. Webnn du es tatsächlich nicht schaffst, den (größeren) Rest selbst zu finden, tut mir das zwar leid, ich müsste dann aber vermuten, dass es dir auch schwer fallen würde z.B. das Urheberrechtsgesetz (1. Link) zu lesen - womit dann aber auch Links nutzlos wären.

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848  (mit Links zu allen Änderungen)
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm
http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg_inhalt01.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
http://www.eurolawyer.at/pdf/paparazzi_paragraf.pdf
http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus3.html  (sehr interessant, weil hier der Unterschied zur "Panoramafreiheit" deutlich wird)

Beachte auch "Kleinigkeiten", die dein Recht zu fotografieren (ja, das gibt es auch)bzw. zu veröffentlichen (das ist ja eher bekannt) einschränken wie z.B. "öffentlicher Raum" vs. "öffentlich zugänglicher Raum", denke weiters an Eiffelturm, Louvre, Kunsthistorisches Museum etc.

Und natürlich darfst du weiter über deine vermeintlichen Rechte diskutieren. Tu das aber bei Bedarf dann bitte mit dem Richter oder der Richterin, die deinen Fall verhandelt. Alles andere wäre ohne Nährwert. ;)
  
Euer CWsoft
Unser zweites Buch ist fertig: http://weinzettl.info/content/page/canyons.html
Galerien auf http://weinzettl.info
Foto-Workshops auf http://warp2search.at
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Re(18): Auslage fotografieren
01.05.2012, 18:01:51
http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus3.html  


bezieht sich aber auf deutsches recht, da veröffentlichung in deutschland. es wird auch darauf hingewiesen:

Rechtslage in Österreich
Dies ist in Österreich, wo die Aufnahme entstanden ist, anders und genau hier hakt das OLG München in einer neuerlichen Entscheidung (Urteil vom 16.06.2005, Az. 6 U 5629/99) vor dem Hintergrund des Europarechts ein. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ist der Vertrieb von Fotografien des Hundertwasser-Hauses zulässig und zwar auch dann, wenn die Fotografie nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt ist, solange nur das Gebäude selbst sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindet.



§54 des urheberrechtsgesetzes sagt im ganzen:

Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.

§ 54. (1) Es ist zulässig

5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg2a.htm#§_3.

was spricht nun gegen das veröffentlichen eines auslagenfotos?

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