Re: Nach Unwetter Felsbrocken auf der Fahrbahn
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Re: Nach Unwetter Felsbrocken auf der Fahrbahn
25.10.2012, 13:37:13
Hallo!

Bezüglich Fahren auf Sicht gibts bereits OGH-Urteile, ich darf zitieren:


http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20101007_OGH0002_0020OB00032_10K0000_000

1. Der aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen und zumindest das Hindernis umfahren kann (2 Ob 65/05f mwN; 2 Ob 148/08s; RIS-Justiz RS0074750, RS0074808). Jeder Kraftfahrer muss daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeugs in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeugs nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist. Diese Pflicht besteht auch auf Autobahnen (2 Ob 65/05f mwN; 2 Ob 148/08s; RIS-Justiz RS0074680).

Soweit so bekannt, ABER:

Es trifft zwar zu, dass ein Fahrzeuglenker auch mit schwer wahrnehmbaren, also auch mit dunklen, unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss (2 Ob 194/06b; RIS-Justiz RS0074714). Er braucht aber die Wahl seiner Geschwindigkeit nicht auf plötzlich, unvermutet und für ihn nicht vorhersehbar auftauchende Hindernisse abzustellen (RIS-Justiz RS0027564; vgl auch RS0074836); bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen müssen nicht berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0073490 [T1]). Die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder unvorhersehbar war, kann typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Die an deutsche Rechtsprechung und Lehrmeinungen anknüpfende Auffassung des Berufungsgerichts, ein Fahrzeuglenker müsse - insbesondere auf Autobahnen bei Dunkelheit - seine Geschwindigkeit nicht auf erst außergewöhnlich spät erkennbare Hindernisse, wie relativ kleine, zur Fahrbahn kontrastarme Gegenstände (hier: dunkle, kaum erhabene Reifenteile) einrichten, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.


Tja, und da würde ich jetzt an deiner Stelle genau so argumentieren: du kannst nicht ausschließen, dass der Felsbrocken nicht in Bewegung war und quasi nachträglich in dein Sichtfeld gerollt ist... weiters war aufgrund der Größe und des fehlenden Kontrasts der Brocken nur schwer zu erkennen und schlussendlich hat dies dann zum besagten Schaden geführt... weiters konntest du es nicht als normal ansehen, dass auf einer befahrenen Straße regelmäßig der halbe Berg runterrollt und Autos treffen kann...

Behauptet die Versicherung/Mietwagenfirma was gegenteiliges, sollen sie es entkräften...  (

interessant wäre übrigens: gabs ein Schild ala "Vorsicht Steinschlag"? Wenn nicht: NOCH BESSERE Ausgangslage für dich!Wenn doch: dann wurdest du eigentlich gewarnt... aber: zumindest wäre ein seitliches "hineinrollen" des Brockens nicht absehbar gewesen...


weiters gilt - wie andere schon gesagt haben - auch die Pflicht, dass der Straßenerhalter zu sorgen hat, dass nicht Gesteinsbrocken auf die Fahrbahn fallen... ja, eine 24/7-Überwachung ist zwar nicht möglich, aber nichts desto trotz kann dann nicht noch dem Geschädigten quasi auch noch ein "Eigenverschulden" aufgebrummt werden, wenn ihm ein Felsbrocken aufn Kopf oder auf das Auto schlägt... ich denk auch hier gibts klare Urteile... unser Auto wurde zB einmal von einem Telefonkabel getroffen - laut Telekom "selbst schuld", man könne eben nicht 24*7 Stunden die Kabel überwachen... wir hätten auf Sicht fahren müssen und das Kabel sehen müssen (schwarz, klein - im Kontrast zum dunkelbraunen Acker... das Gericht hat anders entschieden: Sorgfaltspflicht verletzt - wir bekamen den gesamten Schaden ersetzt...

also lass dich nicht gleich unterkriegen... SO klar ist die Sache auch wieder nicht, wie manche denken... frag auch mal bei deiner ARBÖ/ÖAMTC Rechtsberatung an, falls du Mitglied bist... die kennen so Fälle zu genüge...

25.10.2012, 13:39 Uhr - Editiert von MiTi, alte Version: hier
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