Re(8): strafverfügung wg zuschnellfahren ohne km/h
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Re(8): strafverfügung wg zuschnellfahren ohne km/h
13.03.2013, 17:38:01
Sind Sie sich sicher?

Grundsätzlich gitl:
§ 103 Abs. 2 KFG letzer Absatz: "Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Antwortet der Beschuldigte nicht, so kann der Referent einen Ladungsbescheid zur Vernehmung versenden. Hier gilt wohl der § 19 AVG Abs.1 1. Satz: "Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen."

Wird dem nicht Folge geleistet so gilt § 19 AVG Abs.3 1. Satz: "Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden."

Also ich sehe da kein Problem mit der Zwangsweisen Vorführung, aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

Ob die Mutwillensstrafe nun Nonsens ist oder nicht
Der § 35 AVG kann in solchen Fällen (bei entsprechender Indizienlage) Anwendung finden:
"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

mfg

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