Therme kaputt - Mietrecht?
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Re(2): Therme kaputt - Mietrecht?
13.06.2013, 07:05:08
jaein!
rein rechtlich ist der Mieter unmittelbar verantwortlich.
Er muss gewährleisten, dass die Anlagen (Strom, Gas, Therme) den Sicherheitsstandard der Technik ausweisen. Das ist einfach so, weil jeder Vermieter wird am Grab seiner Mutter schwören, dass er dem Mieter die Therme picobello übergeben hat und dieser muss was Falsches getan haben.
Eine Sperre wirkt nicht nur praktisch gegen den Mieter, sondern ist auch an ihn adressiert.
Der Vermieter wiederum ist verpflichtet die Reparaturen, die infolge Abnutzungserscheingen, die vor dem Anfang des Mietverhältnisses entstanden sind, vorzunehmen.
Aber nicht einmal das ist so genau gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus dem ABGB.
Wenn die Therme 20 Jahre alt ist und das Mietverhältnis vor 6 Monaten begonnen hat, liegt auf der Hand, dass der Mieter nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann.
In solchen Fällen ist die Lösung einfach: den Vermieter den Schaden mitteilen (meistens gähnt er!) und dann ihn klagen (2 Jahren bis OGH, weil jede 6 Monate entscheidet die Instanz anderes).
Dann ist das Mietverhältnis beendet, der Mieter ist weg (Befristung bis 2014) und der nächste nimmt das gleiche Gerümpel ab und der Zirkus fängt von Vorne wieder an.
Einfacher ist, die Therme notdürftig (mit Uhu :-) zu reparieren, bis der Vertrag beendet ist und abhauen.
Oder, wenn das Mietverhältnis unbefristet ist, eine neue Therme zu kaufen (die dann nach § 10 MRG amortisiert wird und vom Vermieter als Investablöse zurückverlangt werden kann: das aber nur wenn das Mietverhältnis beendet wird).



  
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Re(2): Therme kaputt - Mietrecht?
22.06.2013, 10:52:18
bitte, ganz was neues
OGH (1 Ob 183/12 m): Der Vermieter muß auch im Vollbereich des MRG keinen Boiler ersetzen, wenn es nicht im Mietvertrag steht. Und auch keine Therme.
In einer gemieteten Wohnung wurde altersbedingt der Boiler defekt. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter den Mietgegenstand und alle gemieteten Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände zu warten und, soweit es sich nicht um ernste Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, instand zu halten hat. Der Mietvertrag enthielt keine Regelung darüber, wer für die Reparatur oder den Austausch defekter Geräte zuständig ist. Der Mieter beauftragte einen Installateur mit dem Austausch des Boilers und rechnete den von ihm bezahlten Betrag gegen den Mietzins auf. Er berief sich darauf, dass der Austausch des Boilers nach § 3
MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt. Der Vermieter klagte darauf den Mieter nicht nur auf Zahlung des offenen Mietzinses, sondern nach § 1118 ABGB auch auf Räumung der Wohnung.

Der OGH (1 Ob 183/12 m) gab dem Vermieter Recht. Im Vollanwendungsbereich des MRG existiert, so der OGH, ein „Graubereich“, in dem weder der Vermieter erhaltungs- noch der Mieter instandhaltungspflichtig ist. Dieser Graubereich kann bis zur Sittenwidrigkeitsgrenze vertraglich frei geregelt werden. Der Vermieter ist nach § 3 MRG nur dann erhaltungspflichtig, wenn es zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder einer erheblichen Gesundheitsgefährdung notwendig ist. Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, einen schadhaften Boiler zu erneuern, besteht nicht, zumal darin in der Regel kein ernster Schaden des Hauses liegt. Auch wenn der Mietvertrag den Mieter „nur“ zur Instandhaltung verpflichtet, erfasst diese auf ihn übertragene Verpflichtung auch die Kostentragung für die Reparatur und unter Umständen auch den Ersatz eines schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstands, wie eines Boilers. Soll für die Kosten der Reparatur oder des Austausches eines Boilers (selbiges gilt auch für eine Heiztherme) der Vermieter aufkommen, dann bedarf es dazu einer eindeutigen vertraglichen Regelung im Mietvertrag.



feiern jetzt alle als Klarstellung im Sinne der Vermieter, aber ich sehe keine Klarstellung, wenn der OGH einen "Graubereich" definiert.
Was auch nicht angesprochen wurde ist, ob dann eine Zinsminderung zulässig ist.

Das nächste verwirrende Urteil, in dem sich der OGH selbst widerspricht. Im Volltext http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20121213_OGH0002_0010OB00183_12M0000_000

mfg
AVS
statt https://forum.geizhals.at/t809723,6942576.html#6942576
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