Rückgaberecht Elektro-Artikel
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Rückgaberecht Elektro-Artikel
13.08.2013, 11:13:51
Hallo,

ich habe vor ein paar Tagen über einen bei Geizhals gelisteten Shop online ein Handy gekauft, mit Paypal bezahlt und um die Versandkosten zu sparen, am nächsten Tag in Wien abgeholt.

Weil das Handy allerdings keine 3 (Drei) Sim-Karten liest, bin ich gestern nochmal zum Shop gegangen und wollte es zurückgeben. Zur Verteidigung des Händlers: die Verpackung wurde bereits geöffnet und das Handy ausprobiert - sonst hätte ich ja auch nicht gemerkt, dass es nicht mit der Sim-Karte kompatibel ist. Jedenfalls wurde mir dann vom Verkäufer und vom Geschäftsführer im Shop erzählt, dass ich weil ich das Handy selbst abgeholt habe und nicht zusenden lassen habe, kein Rückgaberecht habe. Hätte ich es schicken lassen, hätte ich das normale Internet-Rückgaberecht. Aber kann es das wirklich sein, dass ich nur weil ich es selbst abgeholt habe auf einmal gar keine Rechte hab? Ich hoffe jemand kann mich bezüglich Rechtslage zur Rückgabe beauskunften, weil irgendwie bin ich mir dann etwas verarscht vorgekommen, nachdem sie es mit allen Mitteln versucht haben sich herauszuputzen (am Anfang hat es geheißen, es sei keine Online-Bestellung, sondern dadurch dass ich es selbst abgeholt habe, war es nur eine Reservierung - dabei habe ich es verbindlich online gekauft und auch gleich online bezahlt, also nix mit Reservierung, und so ist's dann die ganze Zeit weitergegangen ..)

Würde mich über jegliche Auskunft freuen!

Vielen Dank!

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Re(2): Rückgaberecht Elektro-Artikel
13.08.2013, 16:30:14

Verbindlich für wen?! So ein Kaufvertrag braucht die Zustimmung BEIDER Vertragspartner.
Nur weil du von deiner Seite her das Handy verbindlich kaufst (oder besser:
glaubst, verbindlich zu kaufen) heißt das deswegen nicht, dass der Verkäufer
verbindlich den Verkauf an dich akzeptiert. Mehr steht in seinen AGB.Seine
schlüssige Willenserklärung, den Verkauf zu akzeptieren, ist die Übergabe der
Ware. Na und ist die per Fernabsatz passiert oder warst im Geschäft und hat er
dir die Ware persönlich und physikalisch in die Hand gedrückt?  --  



Eine Willenserklärung kann auch durch konkludentes Handeln efolgen.
Ein solches Verhalten wird man in der Aufforderung des Händlers die Ware per PP zu bezahlen erkennen können. Denn es wäre mit dem Schuldenrecht unvereinbar, wenn der Kunde bereits eine Leistung zu erbringen hätte (Bezahlung) der Händler aber nicht, weil es ihm noch frei stünde den Vertrag anzunehmen oder nicht.
Auch AGB Regelungen können nicht verhindern, dass mit der Aufforderung zu Zahlung ein Vertrag geschlossen wird, den diese wären dann zumindest gröblich benachteiligend, wenn nicht sogar sittenwidrig.
Wenn der Vertrag online konkludent geschlossen wurde kommt es auf die Übergabe nicht mehr an, denn die Fernabsatzregelungen verlagen, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.
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Alle Antworten sind stets unverbindliche, nicht kartellierte Richtvorschläge.
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Re(4): Rückgaberecht Elektro-Artikel
13.08.2013, 20:34:47

Hier   ist ein Artikel über ein OGH Urteil verlinkt - schon etwas älter - wo
ganz explizit erwähnt wird:
Der VKI-Jurist weist aber auf noch eine Einschränkung hin: "Eine Zahlung alleine, per Kreditkarte zum Beispiel, ist noch nicht ein Vertragsabschluss. Ich brauche jeweils eine Annahme durch den Unternehmer."


Genau deshalb habe ich geschrieben, dass der Vertragsabschluss mit der Aufforderung des Unternehmers zur Zahlung (auch wenn das automatisiert passiert) zustande kommt. Denn wenn der Unternehmer sagt ich möchte dein Geld, dann bringt er damit auch zum Ausdruck, dass er die Ware verkaufen will.



Beispiel irrtümliche Preisangabe im Onlineshop, da haben wir hier im Forum ca. 1 mal im Jahr den Fall, wo jemand online einen 1.000,- Fernseher um irrtümlich vom Shop bepreiste 10,- bestellt und meint er
klagt jetzt den Onlineshop auf Vertragserfüllung.  ... was mWn noch nie funktioniert hat denn die obligate "Preisirrtümer vorbehalten" Klausel in den AGB  in so einem Fall rechtswirksam und der Vertrag nicht zustande gekommen.
--  


Selbstverständlich kommt auch hier ein Vertrag zustande, denn für der Vertrag genügen 2 übereinstimmende Willenserklärungen bzw. Angebot und Annahme.
Nur hat der Unternehmer (genauso wie der Kunde im übrigen auch) unter bestimmten Umstängen den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. D.h. der zuvor geschlossene Vertrag zerfällt.
Dazu benötigt es auch keine AGB Bestimmungen (die im Übrigen mangels Vertrag auch gar nicht gültig wären) das ist schon im ABGB geregelt.
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