Re(4): Linksabbiegen auf mehrspurige Strasse (theoretisch)
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Linksabbiegen auf mehrspurige Strasse (theoretisch)
25.03.2014, 16:21:02
Die Frage ist theoretisch, jedoch eine oft beobachtete Alltagssituation. Betrifft das Links- und Rechtsabbiegen aus einer einspurigen Strasse in eine mehrspurige Strasse. Beispielhaft am Heinrich Drimmel Platz am Gürtel vor der Auffahrt zur A23. Weil Google-Maps die Situation dort zum Zeitpunkt der Großbaustelle (Neubau Anschlußstelle A23) zeigt, habe ich eine ähnliche Situation in meiner Nähe in Wr. Neudorf anhand einer Kreuzung mit der zweispurigen B17:

https://www.google.com/maps/place/Wiener+Neudorf/@48.0868861,16.3137535,93m/data=!3m1!1e3!4m2!3m1!1s0x476daee5ae4cf6a9:0x40097572de634e0

Die mehrspurige B17 verläuft von Norden nach Süden. Hier meine Frage:

Muss der Rechtsabbieger beim Abbiegen auf der rechten Spur bleiben? Bzw. ist es ein "Spurwechsel", wenn er beim Rechts-Abbiegen auf die linke Spur (der B17 Richtung Norden) über wechselt? Davon abhängig wäre natürlich mein Verhalten als Links-Abbieger in der genannten Situation. Wenn der Rechtsabbieger auf der rechten Spur bleiben muss bzw. das Wechseln auf die linke Spur einen Fahrstreifenwechsel darstellt, dann kann ich ja als Linksabbieger (vorausgesetzt es gibt keinen geradeausfahrenden Gegenverkehr) gleichzeitig mit dem Rechtsabbieger die Kreuzung durchfahren und wir enden kollisionsfrei (der Linksabbieger auf der linken Spur; der Rechtsabbieger auf der rechten Spur) auf der Richtungsfahrbahn Richtung Norden.



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Re(4): Linksabbiegen auf mehrspurige Strasse (theoretisch)
02.04.2014, 19:10:53

Danke für den Hinweis. Besagter § sagt eindeutig aus, dass ein Fahrspurwechsel
des Rechtsabbiegers während des Abbiegevorgangs nicht erlaubt ist!


Der zitierte Paragraph lautet wörtlich:
$ 13 (2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Der Lenker darf also unter bestimmten Bedingungen den Fahrstreifen wechseln. Gilt hier, dass er einen vorschriftwidrigen Linksabbieger (den er nicht bemerkt) nicht behindern bzw. gefährden darf? Wie sieht es mit dem Vertrauensgrundsatz StVO § 3 aus?

Die Vorrangregel wird ja nicht außer Kraft gesetzt:
StVO § 19 (5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.

Ich gebe Nepu recht, es werden wahrscheinlich beide schuldig gesprochen. Mich stört nur, dass hier zwei Paragraphen in die Quere kommen, was nicht sein müsste. In Deutschland ist es m. A. nach besser, dort gilt: Der Rechtsabbieger hat freie Fahrstreifenwahl. Siehe : http://forummobilitaet.wordpress.com/2011/09/20/knifflige-verkehrssituationen-hatten-sies-gewusst/  Beispiel 9.

  


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