Bemerkenswertes zur Lenkererhebung gem § 103 Abs 2 KFG
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Bemerkenswertes zur Lenkererhebung gem § 103 Abs 2 KFG
27.11.2014, 06:24:10
In der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien,
(ab 1.1.2014 Nachfolger des UVS Wien)
VGW-031/008/24462/2014, vom 12.06.2014,
blieb ein Zulassungsbesitzer wegen nicht erteilter Lenkerauskunft letztlich ungestraft,
weil er sein Fahrzeug vor seiner "eigenen" Hauseinfahrt parkte
und dieses Parken keine Verwaltungsübertretung darstellt.

Bemerkenswert ist das, weil gem §103 Abs 2 KFG das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht Zulässigkeits-Voraussetzung für eine behördliche Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer ist und in solchen Fällen
deswegen die Nichterteilung der Lenkerauskunft
auch bei Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung immer bestraft wurde.

Wenn das keine Einzelentscheidung bleibt, gibt es einen Judikturwandel.
Und das ist noch seltener als ein Sechser im Lotto.  

Ich persönlich halte die Entscheidung rechtlich für unzutreffend.
Was meint Ihr ???

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_WI_20140612_VGW_031_008_24462_2014_00&ShowPrintPreview=True

Nachtrag:
Der (strafende) Magistrat der Stadt Wien hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes  VwG Wien, (das den Strafbescheid aufgehoben hat), beim Verwaltungsgerichtshof VwGH mit einer sog.  "a ußerordentlichen R evision (Ra)"  gem Art 133 Abs 4 B-VG angefochten und als Begründung vorgebracht, dass die E des VwG Wien von der Rechtssprechung des VwGH abweicht.

Der VwGH  ist diesem Vorbringen in der E VwGH Ra 2014/02/0081 vom 19.12.2014 gefolgt und hat die E des VwG Wien aufgehoben. Siehe

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2014020081_20141219L00








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