Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn
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Re(4): Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn
06.07.2015, 14:07:51
oder kannst du nicht rechnen?

Jetzt rechne mal nach aktuellem "Standard" nach: Tachoabweichung ist heute kein großes Thema mehr, beträgt, je nach Reifenabnützung, zwischen 2 und max. 4 km/h. Dazu ziehst du dann noch die 5km/h (ja, das ist auch bereits eine Weile so, nix mehr mit x%) ab. Wie kommst du nun unter 130km/h?

50,- Euro Strafe habe ich gerne bezahlt

Das wird sich bei Luftmatrazze nicht ausgehen, da Luftgütezone. Da gelten die "üblichen" Sätze der Polizei nicht, da schreibt das Land vor - und die greifen gerne voll rein.

Hier die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Untergrenze von EUR 50, die aber nur bis 30km/h gilt, wird so gut wie nie vorgeschrieben:
http://www.jusline.at/30_Strafbestimmungen_IG-L.html

Hier auch noch etwas zur Strafhöhe:
Höhere Strafen bei Umweltdelikten
Die Strafen für zu schnelles Fahren waren nach dem Immissionsgesetz-Luft aus Umweltgründen fast doppelt so hoch wie bei normalen Geschwindigkeitsbegrenzungen. So hoch bleiben sie auch bei der neuen Geschwindigkeitsbeschränkung, weil sie zur Luftverbesserung erlassen wurde. So kosten beim Tempolimit zur Luftverbesserung 10 km/h zu schnell 35 Euro, in herkömmlichen Tempolimitzonen, die nicht der Luftverbesserung dienen, 20 Euro. 30 km/h zu schnell schlagen mit 80 statt 50 Euro zu Buche.

Quelle: http://tirol.orf.at/news/stories/2679968/
  
Euer CWsoft
Galerien auf http://weinzettl.info
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Re(5): Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn
06.07.2015, 17:05:00
Jetzt rechne mal nach aktuellem "Standard" nach


Das ist gesetzlich genau geregelt.

4.3. Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren:

4.3.1. Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten. Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu wiederholen.

4.3.2. Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse muß dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.

4.3.3. Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 ± 5 °C.

4.3.4. Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen Zustand entsprechen.

4.3.5. Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 40 km/h, 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 150 km/h beträgt.

4.3.6 Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein als ± 1,0 %.

4.3.6.1. Wenn eine Meßstrecke verwendet ist, muß sie eine ebene, trockene und ausreireichend griffige Oberfläche aufweisen.

4.4. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
O < V1 - V2 < V2/10 + 4km/h


Also Tacho darf niemals weniger anzeigen, als man tatsächlich fährt und darf max. 10% + 4km/h mehr anzeigen. Bei den neueren Autos sind es im Schnitt  5% + Reifen.

Das wird sich bei Luftmatrazze nicht ausgehen, da Luftgütezone. Da gelten die "üblichen" Sätze der Polizei nicht, da schreibt das Land vor - und die greifen gerne voll rein.


Da wollte ich nur die Tachoabweichung zeigen. Es war keine Luftgüterzone.

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Ich glaube an das Gute im Menschen,
ich verlasse mich aber lieber auf das Schlechte in ihm.


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