AMS - kein anspruch obwohl nur geringfügig gearbeitet
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Re(7): AMS - kein anspruch obwohl nur geringfügig gearbeitet
12.12.2015, 11:25:10
Grundsätzlich kann ein Hinzuverdienst die Leistung, hin bis zur Gänze, minimieren, sei es selbstständig oder unselbstständig.
Die Arbeitsbescheinigung gibt es bei unselbstständiger, bei selbstständiger Tätigkeit entweder Übereinkommen oder Honorarnote mit Vertrag.

Selbstständige Tätigkeit:

2015
31,17 Euro täglich 405,98 Euro monatlich

Angenommen,

jemand arbeitet im Monat an 13 Tage für je 31,14 € (2 Std./Tag), dann ergibt das 404,82 €. Damit ist er unter der täglichen und monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und hat somit keine Abzüge.

jemand arbeitet im Monat an vier Tagen für je 100 €, dann ergibt es 400,- € im Monat. Er liegt zwar unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, aber über der Täglichen. Folge, er verliert für die vier gearbeiteten Tage die Leistung vom AMS. An den restlichen Tagen bleibt sie.
(400 € an einem Tag, Leistung für jenen Tag weg, Rest bleibt.)

jemand, der einen täglichen Leistungssatz von 25,- € hat arbeitet im Monat (30 Tage) für 3 Tage je 200,- €, ergibt 600,- €. Er liegt damit über der Täglichen, als auch über der Monatlichen. Folge, er verliert die Leistung an den drei Tagen.
600 € - 405,98 € = 198,02 € - 10% = 174,64 € : 27 = 6,47 €
Um 6,47 € sollte sich demnach der tägliche Leistungsbezug minimieren.
25,- € - 6,47 € = 18,53 €
Täglicher Leistungsbezug von 18,53 € für 27 Tage. (plus die verdienten 600,- €)

Was wäre, wenn man 600,- € an einem Tag verdienen würde?

Ein Tag Leistung fällt schon mal weg, dann 174,64 € : 29 = 6,02 €
Täglicher Leistungsbezug von 18,98 € für 29 Tage. (plus die verdienten 600,- €)

50 € mehr Leistung, seltsam? Ja, ist aber so, man hat ja auch zwei Tage weniger gearbeitet und Anspruch auf Leistung.

So wurde unlängst abgerechnet, ob dem noch so ist, weiß ich nicht. Und dass so abgerechnet wurde, war auch nicht immer sicher.

Liegt man über der Geringfügigkeitsgrenze (Monat), dann darf man vom "Überhang" 10% behalten, Rest wird abgezogen, die Krux bei der ganzen Sache ist die Anzahl der gearbeiteten Tage.

Anders sieht es aus, wenn man über der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Diese ist aber nicht das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, sondern das - zu versteuernde - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Angenommen man hat Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Jahr) in Höhe von 5000,- €, damit läge man über der Jährlichen, wäre demnach SVA-pflichtig und sämtliche AMS-Leistungen fallen weg, müssen gar zurückgezahlt werden.

Aber hat man nun Aufwendungen bezüglich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit (Jahr), die vom Finanzamt anerkannt werden, dann kann dies bedeuten, dass man unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Beispiel:
Ein Musiker verdient - selbstständig - 5000 € im Kalenderjahr, liegt folglich über der Geringfügigkeitsgrenze.
Nun hat er aber um die 5000,- € generieren zu können Aufwendungen in Höhe von 400,- Euro in Form eines gekauften Musikinstrumentes. Dann ist der Betrag nur noch bei 4600,- € und demnach unter der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze (2015), keine SVA-Pflicht und Leistungsbezug vom AMS (sofern ein Leistungsbezug bestand oder besteht).

Das alles sind Angaben ohne Gewähr, ich lasse mich gerne updaten. :-)

Über den Geheimbund der Freimaurer etwas herauszubekommen ist einfacher, als genaue Auskünfte für die Leistungsabrechnung zu bekommen.

Cheers Ray



16.12.2015, 09:06 Uhr - Editiert von ray81, alte Version: hier
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