Mietwohnung vermietet seit Juni 2016 - nun neue HVW
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Re(6): Mietwohnung vermietet seit Juni 2016 - nun neue HVW
24.12.2016, 10:07:06
laß mich kurz ausholen, damit das verständlich wird:

Du zahlst monatlich laufend deine BK-Anzahlungen. Die dann in BK-Abrechnung mit den realen Kosten verrechnet werden. Das Ergebnis führt zu einem Guthaben oder einer NAchforderung. Eine NAchforderung wird (fast automatisch) zu einer Erhöhung der künftigen VZ führen.

ABER: das kommt ja viel zu spät: die BK Abrechnung 2015 ist ja erst bis 30.6.2016 fällig. Das bedeutet, daß man 2016 eigentlich auf Kostenbasis 2014 seine VZ leistet.

Wenn ich jetzt als Hausveraltung sehe, daß die BK im JAhr 2015 aus dem Ruder laufen (warum auch immer), dann kann ich die "echten" BK 2015 ja gegen Jahresende bereits relativ gut schätzen. Wenn ich mir das im Nov. ansehe, kann man sehr genau vorhersehen, was die Gesamt-BK 2015 sein werden, denn großteils sind BK regelmäßig wiederkehrende (monatliche bzw quartalsweise) Zahlungen.

Werde ich jetzt für 2015 BK-VZ von 10.000 erhalten, sehe aber, daß die echten Kosten 15.000 betragen werden UND muß ich davon ausgehen, daß die BK auch in 2016 so bleiben werden, dann kann ich den Mietern für 2016 eine um 50% höhere BK-VZ vorschreiben.
Aber das muß Hand und Fuß haben, einfach so weil ich lustig bin, geht das nicht!

Und das gilt jetzt so auch nur im Bereich des MRG.

Im WEG (also bei Eigentumswhg) erfolgt die BK-VZ ja gemeinsam mit der Zuführung zur Rücklage. Das hat zwar einen anderen Verwendungszweck, aber die meisten Leute betrachten das als "eine" Zahlung und vermischen das.
Außerdem kann im WEG die Eigentümergemeinschaft frei festlegen, was alles BK sein soll. Im MRG schreibt einem das Gesetz taxativ vor, was den Mieter als BK verrechnet werden darf. Und nichts zusätzlich.

Nachsatz: rein durch Gebührenerhöhung bei Wasser, Müll, etc schaffst aber nicht mal in der Abzockergemeinde Wien eine Steigerung um mehr als 10% p.a.

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


24.12.2016, 10:08 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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Re(8): Mietwohnung vermietet seit Juni 2016 - nun neue HVW
24.12.2016, 10:44:30
alle möglichen Kosten, die ich derzeit "selbst trage", in die BK übernehme.

wenn das im MRG-Anwendungsbereich lieght, tust du dir da schwer, weil du darfst nur (und ausschließlich nur) als BK verrechnen, was im §21 MRG steht:
Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für
1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.

mfg
AVS



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